Am 5.1.09 habe ich folgenden Text
nachgereicht:
Ausführliche Begründung der Verstöße gegen Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) durch
sämtliche Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Offensichtlich
begehen
alle Regierungsmitglieder, Richter und Beamte bei Antritt ihres Berufes
einen
Meineid. Daher ist es unmöglich eine wirksame Beschwerde gegen die
politischen
Führungskräfte einzulegen. Staatsanwälte und Richter sind - dem
Wortlaut der Gesetze nach - selbst kriminell und
unterstützen oder dulden die grundgesetzwidrigen Handlungen der
Bundes-Regierung.
Die Eide
Der
Bundespräsident, die Bundeskanzlerin und die
Bundesminister leisten den Eid:
„Ich schwöre, dass
ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren,
Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [GG
Art. 56 und 64(2)]
Die
Verfassungsrichter leisten den Eid:
„Ich schwöre, dass
ich als gerechter Richter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
getreulich
wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann
gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ [BVerfGG § 11(1)]
Die übrigen
Richter leisten den Eid:
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung
eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das
Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben,
nach
bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur
der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." (Deutsches
Richtergesetz § 38 Richtereid)
Die Beamten leisten den Eid:
"Ich schwöre, das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze
zu wahren
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott
helfe." [BBG §
58 (Eidespflicht, Eidesformel)]
Mit
dem Eid
soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die „Staatsdiener“ nicht nur
zum
„passiven“, sondern auch zum
"aktiven" Schutz der „Verfassung“ verpflichtet sind. Politiker
und Beamte garantieren der Bevölkerung mit dem Diensteid, dass sie das
Grundgesetz und die anderen Gesetze beachten und wahren. Die
Restbevölkerung
braucht sich angeblich um die Einhaltung der so genannten Verfassung
und der
übrigen Gesetze durch die Staatsorgane nicht zu kümmern. Sie schenkt
den
Politikern, Richtern und Beamten ihr Vertrauen und finanziert ihnen
einen
sicheren Arbeitsplatz.
Sieht
man sich
die Eide genauer an so stellt man fest, dass der Schwur „alle in der
Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren“ an Hochmut und
Überheblichkeit
grenzt. Bei der Vielfalt der Gesetze wird niemand behaupten können
er/sie würde
sie ALLE kennen. Das KENNEN jedoch ist eine Grundvoraussetzung für das
WAHREN.
Geht man ins Detail wird die Verlogenheit offensichtlich.
Beginnen
wir
mit dem Grundgesetz, das oftmals von den Staatsorganen als „Verfassung“ ausgegeben wird.
Das Grundgesetz
Dem
Wortlaut
des Eides nach wird das Grundgesetz treulich von den
RegierungsPolitikern,
VerfassungsRichtern und Beamten gewahrt. Das aber geht gar nicht, wie
die
folgenden Beispiele zeigen.
Zitat: Art 116 GG
(1) Deutscher im Sinne
dieses Grundgesetzes ist
…wer…in dem
Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme
gefunden hat.
Zu dem Deutschen
Reich nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören auch die Regionen
jenseits
von Oder und Neiße.
Demnach leben auch noch Deutsche in den
„vergessenen“ Gebieten. Diese müssten eigentlich von unseren Beamten
mit
vertreten werden, denn der oberste Dienstherr der Beamten ist „Das
Reich“ und
nicht die BRD, wie man dem Bundesbesoldungsgesetz entnehmen
kann.
Zitat: § 29 BBesG
„(1)
Öffentlich-rechtliche
Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das
Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden
(Gemeindeverbände) und andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.“
Welche Grenzen der oberste
Dienstherr gezogen hat und welche
Menschen zu dem „Volk“ gehören, dem die Beamten die Dienerschaft
geschworen
haben, steht im Beamtengesetz:
Zitat: § 185 BBG
„Als Reichsgebiet
im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31.
Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in
den
Grenzen vom 31. Dezember 1937.“
Um
es noch einmal ausdrücklich zu betonen:
Die hier genannten Gesetze sind nicht für das Jahr 1937 sondern sie
gelten heute.
Sie sind brandaktuell und ihre Einhaltung wurde von dem
Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin, den Ministern, den
Verfassungsrichtern
und sämtlichen Beamten feierlich beeidet.
Während sich der
Artikel 116 des Grundgesetzes auf das Reich von 1937 bezieht, reicht
der
Artikel 140 des Grundgesetzes bis auf das Jahr 1919 zurück, also auf
die
Weimarer Republik:
Zitat: Art. 140 GG
„Die Bestimmungen der
Artikel 136, 137,
138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Wer
einen Eid zur
Wahrung des Grundgesetzes leistet muss sich die Mühe machen die
genannten
Artikel der Weimarer Verfassung zu lesen. Dabei erfährt er/sie:
„Art.
137 Weimarer Verfassung
(2) Die Freiheit
der Vereinigung zu
Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von
Religionsgemeinschaften innerhalb
des Reichsgebietes unterliegt
keinen
Beschränkungen.
Art.
138 Weimarer Verfassung
(1) Die auf
Gesetz, Vertrag oder besondere
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften
werden
durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“
Teile des Grundgesetzes gelten demnach nicht nur für die
Bundesrepublik
Deutschland sondern auch für das Weimarer Reichsgebiet von 1919. Die
Grundsätze
der Staatsleistungen an die Kirchen dürfen demnach nicht von der
Bundesregierung oder von den Landesregierungen aufgestellt werden,
sondern
ausschließlich vom Weimarer Reich.
Ist das schon absurd, so kommt es noch schlimmer.
Mann oder Frau lese den Artikel 144 der angeblichen Verfassung:
Zitat:Art.
144 GG:
„(2) Soweit die
Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder
in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt...“
Wer den Eid
leistet das Grundgesetz zu wahren müsste jetzt
den Artikel 23 GG aufschlagen um nachzusehen was dort steht. Und siehe
da: Im
Artikel 23 GG stehen gar keine Länder. 1990 wurde
der Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23 alte Fassung)
aufgehoben. Die im Artikel 23 aufgelisteten Bundesländer wurden
gelöscht.
Diese Aufhebung des Artikel 23 GG wurde von
den
Besatzungsmächten durchgeführt und nicht, wie es die angebliche
Verfassung
vorschreibt, durch den Bundesrat und den Bundestag.
Damit ist auch klar, dass die BRD kein
souveränes Land ist,
wie man uns das ständig vorlügt. Nachlesen kann man das heute noch im
Grundgesetz, z.B. im Artikel 120.
Zitat: Art. 120 (1) GG:
„Der Bund trägt die Aufwendungen für
Besatzungskosten und die
sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen und die Zuschüsse zu den
Lasten der
Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenfürsorge...“
(siehe: http://www.widerstand-ist-recht.de/verfbeschw/brd%201949.html
)
Nicht nur mit dem
Eid schwören Beamte das Grundgesetz zu wahren. Auch im
Bundesbeamtengesetz ist
festgeschrieben, dass sie für die Erhaltung der Grundordnung eintreten
müssen:
Zitat: § 52 BBG
„(2) Der Beamte
muss
sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne
des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“
Sieht man sich das Grundgesetz genauer an müssten einem
Beamten mehrere
Artikel aufgefallen sein die seit 60 Jahren missachtet werden.
Zitat: Art. 38 GG
(1) Die
Abgeordneten
des Deutschen Bundestages … sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages sind keine Vertreter des ganzen Volkes. Tatsächlich sind
sie
Vertreter von Parteien. Parteien vertreten nicht das ganze Volk sondern
nur
einen Teil davon (engl. Part = Teil). Durch den Begriff „Volkspartei“
wird versucht
der Bevölkerung einzureden einige Parteien würden das ganze Volk
vertreten. Das
ist inhaltlich ein völliger Unsinn.
Da die Abgeordneten von den
Parteien aufgestellt werden und von ihnen ihr Mandat erhalten, sind sie
nicht
„nur“ ihrem Gewissen unterworfen, sondern auch der Parteidisziplin.
(siehe: http://www.widerstand-ist-recht.de/verfbeschw/volksvertreter.html )
Im gleichen Artikel des Grundgesetzes kann
man nachlesen,
dass die Abgeordneten in einer „unmittelbaren“ Wahl gewählt werden
müssen.
Unmittelbar heißt „ohne Vermittlung durch eine Partei“. Unmittelbar
heißt „in
direkter Wahl“.
Zitat: Art. 38 GG
(1) „Die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages …werden… in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl
gewählt.“
Tatsächlich erhalten die meisten
Abgeordneten ihr Mandat
über eine Liste die von einer Partei zur Wahl aufgestellt wird.
(siehe:
http://www.paradies-auf-erden.de/widerstand/abgeordnete.html
).
Damit leisten der
Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die
Minister, die Richter und die gesamte Beamtenschaft einen Eid, der seit
Jahrzehnten von allen Beteiligten missachtet wird.
Alle Abgeordneten, die über
eine Listenwahl ihr Mandat erlangt haben, sind grundgesetzwidrig an ihr
Mandat
gekommen und verstoßen damit auch gegen das Strafgesetzbuch.
Das Strafgesetzbuch
Im Strafgesetzbuch
steht es sei das Recht des Volkes die
Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu wählen. Wer dagegen verstößt,
verstößt
gegen § 92 StGB und handelt kriminell.
Zitat:
§ 92 StGB Begriffsbestimmungen
“(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen..“.
Das Recht des Volkes die
Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu wählen ist ein
Verfassungsgrundsatz!
Dieses Recht wird den Wahlberechtigten bewusst von den Parteien und den
Politikern vorenthalten. Die Staatanwälte und die Richterschaft schauen
tatenlos zu.
Da die Abgeordneten, die
über eine Listenwahl ihr Mandat erhalten haben, grundgesetzwidrig
handeln,
verstoßen sie gleich noch einmal gegen das Strafgesetzbuch.
Zitat:
§ 132 StGB Amtsanmaßung
“Wer unbefugt sich mit der Ausübung
eines
öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes
vorgenommen werden
darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft“.
In den vergangenen 60
Jahren ist es angeblich noch keinem
Bundespräsidenten, keinem Bundeskanzler, keinem Minister, keinem
Verfassungsrichter, keinem Staatsanwalt und keinem Polizisten
aufgefallen, dass
die meisten Abgeordneten Straftäter sind. Statt im Parlament müssten
sie im
Gefängnis sitzen.
Das Strafgesetzbuch
enthält eine weitere Ungereimtheit, die eigentlich
längst geklärt sein müsste. Immerhin beschäftigten sich tausende und
abertausende Staatsanwälte und Richter in den vergangenen Jahrzehnten
mit
diesem Gesetzeswerk.
Zitat: §3 StGB Geltung für Inlandstaten
„Das deutsche
Strafrecht gilt
für Taten, die im Inland begangen werden.“
Im
Strafgesetzbuch findet man u.a. dieses konkrete Beispiel
für „Inland“:
Zitat: § 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
„(2) Ebenso wird
bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§
11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere
Religionsgesellschaft
oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer
Weise
beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“
Wo bitte ist das Inland?
Laut Artikel 140 des Grundgesetzes bedeutet
„Inland“
innerhalb der Grenzen vom 11. August 1919 (s.o.).
Laut Art. 116 (1) des Grundgesetzes und § 185 des
Beamtengesetzes bedeutet „Inland“ innerhalb der Grenzen des Reiches von
1937.
Der eigentliche Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde 1990
aufgehoben. Er stand früher im Artikel 23 (s.o.). Seither gibt es kein
„Inland“
für die Bundesrepublik Deutschland mehr.
Es gibt ein „Inland“ für den Staat „Das
vereinte
Deutschland“ der den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“
unterzeichnet hat. Laut Artikel 1 dieses
Vertrages wird „Das
vereinte
Deutschland die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen
Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.“
Einen Staat „Das
vereinte Deutschland“ gibt es meines Wissens nach
nicht. Mir ist auch keine Regierung dieses Staates bekannt die den
Vertrag
hätte unterzeichnen können. Für "das vereinte Deutschland" gibt es zwar
ein
definiertes „Inland“ aber keinen passenden Staat dazu.
Das Ordnungswidrigkeitsgesetz
Ist im Strafgesetzbuch
vom „Inland“ die Rede, so findet sich im
Ordnungswidrigkeitsgesetz der Begriff „im
räumlichen Geltungsbereich“:
Zitat: § 5 OWiG
Räumliche Geltung
„Wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt, können
nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses
Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen.“
Wo steht denn der zitierte
„Räumliche Geltungsbereich dieses
Gesetzes“?
In dem Ordnungswidrigkeitsgesetz konnte ich keinen
Geltungsbereich finden. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde
1990
aufgehoben. Dem Wortlaut dieses Paragrafen nach können gar keine
Ordnungswidrigkeiten im „Inland“ geahndet werden. Das Gesetz gilt
offensichtlich nur auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug auf dem
sich die
Bundesflagge befindet.
Das müsste eigentlich
jedem Beamten bekannt sein der mit
Ordnungswidrigkeiten zu tun hat: z.B. Staatsanwälten, Polizeibeamten
und
Beamten in Ordnungsämtern. Schon bei einem leisen Zweifel an der
Richtigkeit
eines Gesetzes müssten sich diese Beamten an den Vorgesetzten wenden
oder
sofort eine Strafanzeige erstatten. Auch das steht im
Bundesbeamtengesetz.
Zitat: § 61 BBG
[Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung]
„(4)
Unberührt bleibt die
gesetzlich
begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei
Gefährdung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung
einzutreten.“
Wo
bitte sind die Beamten, die angeblich für Recht und
Ordnung sorgen? Wie können sie tagtäglich Ordnungsstrafen verhängen und
vollziehen, wenn man nur auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug
Ordnungswidrigkeiten begehen kann?
Das Bürgerliche
Gesetzbuch
Nun sind Beamte auch häufig
an Versteigerungen beteiligt.
Wie das zu geschehen hat kann man im Bürgerlichen
Gesetzbuch nachlesen. Dort findet man Erstaunliches: Nur die
öffentlichen
Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können
Versteigerungen
vornehmen lassen.
Zitat: BGB § 979
Öffentliche Versteigerung
„(1) Die Behörde
oder
die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich
versteigern
lassen. Die
öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der
Bundesstaaten und der Gemeinden können die
Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.“
Behörden
des Reiches gibt es keine und Bundesstaaten gibt es
auch nicht. Die sog. BRD besteht aus 16 Bundesländern. Die dort
beschließenden
Organe sind die Landesparlamente (Landtag) und die ausführenden Organe
sind die
Landesregierungen.
Dass nur Beamte, und zwar Reichsbeamte, Versteigerungen
durchführen dürfen sei nur am Rande bemerkt.
Noch interessanter
wird es, wenn man sich den § 1936
des Bürgerlichen Gesetzbuches genauer ansieht.
Zitat: BGB § 1936
Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
„(1) Ist zur
Zeit des
Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des
Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des
Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren
Bundesstaaten
angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem
Anteil zur
Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem
Bundesstaat
angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.“
Demnach
müsste
der Reichsfiskus der gesetzliche Erbe all derjenigen Verstorbenen sein,
die zum
Zeitpunkt des Todes keine Verwandten hatten. Einen Reichsfiskus gibt es
jedoch
seit fast 60 Jahren nicht mehr. Da wird offensichtlich Eigentum der BRD
zugeführt,
das gem. § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Reich zusteht. Die
BRD ist
kein Rechtsnachfolger des Reiches. Das Reich besteht, so das
Bundesverfassungsgericht, weiterhin fort. Es ist lediglich
handlungsunfähig.
Wird das eingezogene Erbe aufbewahrt, bis das Reich wieder
handlungsfähig ist?
Wohl kaum.
Offensichtlich
findet in diesem Lande ein groß angelegter Betrug statt. Alle Vertreter
der
Staatsorgane missachten bewusst und vorsätzlich bestehende Gesetze. Wie
heißt
es im Strafgesetzbuch so schön:
„Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter als Mitglied einer
Bande
handelt, die sich zum fortgesetzten Betrug verbunden hat oder seine
Stellung
als Amtsträger missbraucht.“
Die
Machenschaften der Parteien und der Parteienvertreter
sind, der Definition der Microsoft Encarta nach, nichts anderes als
„Organisierte Kriminalität“. Geschädigt und finanziell ausgenommen wird
die
gutgläubige Bevölkerung dieses Landes.
Zitat: „Organisierte
Kriminalität, Straftaten, die von kriminellen
Organisationen
… professionell begangen werden (siehe auch Mafia). Geschädigt wird
nicht nur
der direkt Betroffene, sondern in erheblichem Maße die gesamte
Wirtschaft…“ (microsoft encarta)
Ermöglicht wird das durch
die stillschweigende Duldung oder
die tatkräftige Unterstützung durch die Mitglieder der
Strafverfolgungsbehörden, der Richter- und der Beamtenschaft.
Der Diensteid
Das
Wörtchen
EID sagt, dass es sich nicht nur um ein loses Versprechen sondern um
einen
richtigen Eid handelt. Die Regierungsmitglieder, die Richter und die
Beamten
„schwören“ diesen Eid, wie aus dem Wortlaut des Eides hervorgeht.
Ein
Verstoß
gegen einen Eid aus Unwissenheit ist ein Falscheid. Ein Verstoß
aus
Absicht ist ein Meineid. Zum Meineid sagt das Strafgesetzbuch:
Zitat: StGB
§ 154.
Meineid
„(1) Wer vor
Gericht oder vor
einer anderen
zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren“.
Dem Wortlaut nach wird
derjenige mit Gefängnis bestraft, der
einen Eid falsch geschworen hat. Alle anfangs zitierten Eide beginnen
mit den
Worten: „Ich schwöre...“
Die
Stelle, vor der der Eid abgelegt wurde, muss dafür zuständig sein,
sonst könnte
dort nicht öffentlich und wirksam geschworen werden. Wer den Eid
leistet muss
die Gesetze natürlich vorher gelesen haben, deren Einhaltung er
feierlich
beschwört. Dass die hier aufgezeigten Artikel des Grundgesetzes und die
genannten Paragrafen der anderen Gesetze nicht eingehalten werden
können müsste
jeder bemerkt haben, der sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
Demnach
wurde von allen Beteiligten vorsätzlich falsch geschworen.
Damit sind die
Voraussetzungen für einen Meineid erfüllt.
Die Strafe für
einen minder schweren Meineid ist im Strafgesetzbuch benannt:
„Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“.
Zusammenfassung:
Der Bundespräsident und die
Bundeskanzlerin, die Minister,
Richter, Staatsanwälte, Polizisten, die beamteten Gerichtsvollzieher
und die
Lehrer sowie sämtliche Beamte der Bundesrepublik Deutschland haben
allesamt bei
Berufsantritt einen Meineid geleistet. Sie haben geschworen das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
zu wahren und zu verteidigen. Einige Artikel des Grundgesetzes und
einige der
Bundesgesetze sind in sich widersprüchlich oder unsinnig. Sie
können gar
nicht befolgt werden.
- So ist die Mehrheit der
Bundestagsabgeordneten in den
vergangenen Jahrzehnten grundgesetzwidrig an die Macht gekommen. Sie
haben
damit nicht nur gegen die „Verfassung“ sondern auch gegen das
Strafgesetzbuch
verstoßen. Dort ist festgeschrieben: Das
Volk hat das Recht die Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu
wählen
(§92 StGB). Dieses Recht wird den Bürgerinnen und Bürgern durch alle
Parteien
vorenthalten die ihre Kandidatinnen und Kandidaten über die Listenwahl
ins
Parlament bringen. Die Bevölkerung kann deren „Spitzen“politiker nicht
abwählen
auch wenn sie in der Vergangenheit das Vertrauen der Wahlberechtigten
missbraucht
haben.
- So können Ordnungswidrigkeiten –rechtlich
gesehen- nur
dann verfolgt werden, wenn sie auf einem Schiff oder in einem
Luftfahrzeug
begangen wurden.
- So enthält das Grundgesetz
unterschiedliche Grenzen für
diesen Staat.
- So verweist das Grundgesetz auf
Bundesländer die gar nicht
existieren.
Das müssten alle diejenigen erkannt haben
die einen Eid auf
die Einhaltung der „Verfassung“ und „alle
in der Bundesrepublik geltenden Gesetze“ geschworen haben.
Zumindest die
Regierungspolitiker, die gesamte Richterschaft und sämtliche
Staatsanwälte
müssten die Gesetze gelesen und ihren Inhalt verstanden haben.
Offensichtlich
haben sie vorsätzlich einen falschen Diensteid geschworen, wohl
wissend, dass
sie alle zusammen im gleichen Boot sitzen. Kein Staatsanwalt, der einen
Meineid
geleistet hat wird Ermittlungen wegen dieses Meineids gegen einen
Politiker,
Richter oder Beamten aufnehmen. Kein Richter wird einen Politiker oder
einen
Staatsanwalt wegen des Dienst-Meineids verurteilen.
Sie alle sind, dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze nach,
Kriminelle und müssten für mindestens ein Jahr ins Gefängnis.
Da alle Staatsanwälte und
alle Richter zu den meineidigen
Staatsorganen gehören macht es keinen Sinn den Rechtsweg im „Inland“ zu
bestreiten. Daher wende ich mich an den Internationalen Gerichtshof für
Menschenrechte und hänge diesen Beitrag meiner bereits eingereichten
Beschwerde
an.
In der „Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ heißt es im Art. 13
(Recht
auf wirksame Beschwerde)
„Jede Person, die in ihren in dieser
Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei
einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben,
auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in
amtlicher
Eigenschaft gehandelt haben.“
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