europ. gerichtshof für menschenrechte 

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde   e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de










































































































































































































zur eigentlichen Beschwerde

home

Am 5.1.09 habe ich folgenden Text nachgereicht:

Ausführliche Begründung der Verstöße gegen Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) durch sämtliche Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Offensichtlich begehen alle Regierungsmitglieder, Richter und Beamte bei Antritt ihres Berufes einen Meineid. Daher ist es unmöglich eine wirksame Beschwerde gegen die politischen Führungskräfte einzulegen. Staatsanwälte und Richter sind - dem Wortlaut der Gesetze nach - selbst kriminell und unterstützen oder dulden die grundgesetzwidrigen Handlungen der Bundes-Regierung.

 
Die Eide

Der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin und die Bundesminister leisten den Eid:
Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [GG Art. 56 und 64(2)]

Die Verfassungsrichter leisten den Eid:
Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ [BVerfGG § 11(1)]

Die übrigen Richter leisten den Eid:
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." (Deutsches Richtergesetz § 38 Richtereid)

Die Beamten leisten den Eid:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."  [BBG § 58 (Eidespflicht, Eidesformel)]

Mit dem Eid soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die „Staatsdiener“ nicht nur zum „passiven“, sondern auch zum "aktiven" Schutz der „Verfassung“ verpflichtet sind. Politiker und Beamte garantieren der Bevölkerung mit dem Diensteid, dass sie das Grundgesetz und die anderen Gesetze beachten und wahren. Die Restbevölkerung braucht sich angeblich um die Einhaltung der so genannten Verfassung und der übrigen Gesetze durch die Staatsorgane nicht zu kümmern. Sie schenkt den Politikern, Richtern und Beamten ihr Vertrauen und finanziert ihnen einen sicheren Arbeitsplatz.

Sieht man sich die Eide genauer an so stellt man fest, dass der Schwur „alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren“ an Hochmut und Überheblichkeit grenzt. Bei der Vielfalt der Gesetze wird niemand behaupten können er/sie würde sie ALLE kennen. Das KENNEN jedoch ist eine Grundvoraussetzung für das WAHREN. Geht man ins Detail wird die Verlogenheit offensichtlich.

Beginnen wir mit dem Grundgesetz, das oftmals von den Staatsorganen als „Verfassung“  ausgegeben wird.

Das Grundgesetz

Dem Wortlaut des Eides nach wird das Grundgesetz treulich von den RegierungsPolitikern, VerfassungsRichtern und Beamten gewahrt. Das aber geht gar nicht, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Zitat: Art 116 GG
(1)   Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist …wer…in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Zu dem Deutschen Reich nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören auch die Regionen jenseits von Oder und Neiße.

deutsche politik

Demnach leben auch noch Deutsche in den „vergessenen“ Gebieten. Diese müssten eigentlich von unseren Beamten mit vertreten werden, denn der oberste Dienstherr der Beamten ist „Das Reich“ und nicht die BRD, wie man dem Bundesbesoldungsgesetz entnehmen kann.

Zitat: § 29 BBesG
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.“

 Welche Grenzen der oberste Dienstherr gezogen hat und welche Menschen zu dem „Volk“ gehören, dem die Beamten die Dienerschaft geschworen haben, steht im Beamtengesetz:

 Zitat: § 185 BBG
„Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.“

 Um es noch einmal ausdrücklich zu betonen: Die hier genannten Gesetze sind nicht für das Jahr 1937 sondern sie gelten heute. Sie sind brandaktuell und ihre Einhaltung wurde von dem Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin, den Ministern, den Verfassungsrichtern und sämtlichen Beamten feierlich beeidet.

 Während sich der Artikel 116 des Grundgesetzes auf das Reich von 1937 bezieht, reicht der Artikel 140 des Grundgesetzes bis auf das Jahr 1919 zurück, also auf die Weimarer Republik:

 Zitat: Art. 140 GG
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

 Wer einen Eid zur Wahrung des Grundgesetzes leistet muss sich die Mühe machen die genannten Artikel der Weimarer Verfassung zu lesen. Dabei erfährt er/sie:

 „Art. 137 Weimarer Verfassung
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

 Art. 138 Weimarer Verfassung
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besondere Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“

Teile des Grundgesetzes gelten demnach nicht nur für die Bundesrepublik Deutschland sondern auch für das Weimarer Reichsgebiet von 1919. Die Grundsätze der Staatsleistungen an die Kirchen dürfen demnach nicht von der Bundesregierung oder von den Landesregierungen aufgestellt werden, sondern ausschließlich vom Weimarer Reich.

Ist das schon absurd, so kommt es noch schlimmer.

Mann oder Frau lese den Artikel 144 der angeblichen Verfassung:

Zitat:Art. 144 GG:
„(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt...“

 Wer den Eid leistet das Grundgesetz zu wahren müsste jetzt den Artikel 23 GG aufschlagen um nachzusehen was dort steht. Und siehe da: Im Artikel 23 GG stehen gar keine Länder. 1990  wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23 alte Fassung) aufgehoben. Die im Artikel 23 aufgelisteten Bundesländer wurden gelöscht.

Diese Aufhebung des Artikel 23 GG wurde von den Besatzungsmächten durchgeführt und nicht, wie es die angebliche Verfassung vorschreibt, durch den Bundesrat und den Bundestag.

Damit ist auch klar, dass die BRD kein souveränes Land ist, wie man uns das ständig vorlügt. Nachlesen kann man das heute noch im Grundgesetz, z.B. im Artikel 120.

 Zitat: Art. 120 (1) GG:
Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge...“

(siehe: http://www.widerstand-ist-recht.de/verfbeschw/brd%201949.html )

 Nicht nur mit dem Eid schwören Beamte das Grundgesetz zu wahren. Auch im Bundesbeamtengesetz ist festgeschrieben, dass sie für die Erhaltung der Grundordnung eintreten müssen:

 Zitat: § 52 BBG
„(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Sieht man sich das Grundgesetz genauer an müssten einem Beamten mehrere Artikel aufgefallen sein die seit 60 Jahren missachtet werden.

Zitat: Art. 38 GG
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages … sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind keine Vertreter des ganzen Volkes. Tatsächlich sind sie Vertreter von Parteien. Parteien vertreten nicht das ganze Volk sondern nur einen Teil davon (engl. Part = Teil). Durch den Begriff „Volkspartei“ wird versucht der Bevölkerung einzureden einige Parteien würden das ganze Volk vertreten. Das ist inhaltlich ein völliger Unsinn.

Da die Abgeordneten von den Parteien aufgestellt werden und von ihnen ihr Mandat erhalten, sind sie nicht „nur“ ihrem Gewissen unterworfen, sondern auch der Parteidisziplin.

(siehe: http://www.widerstand-ist-recht.de/verfbeschw/volksvertreter.html )

Im gleichen Artikel des Grundgesetzes kann man nachlesen, dass die Abgeordneten in einer „unmittelbaren“ Wahl gewählt werden müssen. Unmittelbar heißt „ohne Vermittlung durch eine Partei“. Unmittelbar heißt „in direkter Wahl“.

Zitat: Art. 38 GG
(1) „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages …werden… in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Tatsächlich erhalten die meisten Abgeordneten ihr Mandat über eine Liste die von einer Partei zur Wahl aufgestellt wird.

(siehe: http://www.paradies-auf-erden.de/widerstand/abgeordnete.html ).

 Damit leisten der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Minister, die Richter und die gesamte Beamtenschaft einen Eid, der seit Jahrzehnten von allen Beteiligten missachtet wird.

Alle Abgeordneten, die über eine Listenwahl ihr Mandat erlangt haben, sind grundgesetzwidrig an ihr Mandat gekommen und verstoßen damit auch gegen das Strafgesetzbuch.

Das Strafgesetzbuch

Im Strafgesetzbuch steht es sei das Recht des Volkes die Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu wählen. Wer dagegen verstößt, verstößt gegen § 92 StGB und handelt kriminell.

Zitat: § 92 StGB Begriffsbestimmungen
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen..“.

Das Recht des Volkes die Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu wählen ist ein Verfassungsgrundsatz! Dieses Recht wird den Wahlberechtigten bewusst von den Parteien und den Politikern vorenthalten. Die Staatanwälte und die Richterschaft schauen tatenlos zu.

Da die Abgeordneten, die über eine Listenwahl ihr Mandat erhalten haben, grundgesetzwidrig handeln, verstoßen sie gleich noch einmal gegen das Strafgesetzbuch.

Zitat: § 132 StGB Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

In den vergangenen 60 Jahren ist es angeblich noch keinem Bundespräsidenten, keinem Bundeskanzler, keinem Minister, keinem Verfassungsrichter, keinem Staatsanwalt und keinem Polizisten aufgefallen, dass die meisten Abgeordneten Straftäter sind. Statt im Parlament müssten sie im Gefängnis sitzen.

Das Strafgesetzbuch enthält eine weitere Ungereimtheit, die eigentlich längst geklärt sein müsste. Immerhin beschäftigten sich tausende und abertausende Staatsanwälte und Richter in den vergangenen Jahrzehnten mit diesem Gesetzeswerk.

 Zitat: §3 StGB Geltung für Inlandstaten
„Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.“

 Im Strafgesetzbuch findet man u.a. dieses konkrete Beispiel für „Inland“:

 Zitat: § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und 
Weltanschauungsvereinigungen

„(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§
11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

 Wo bitte ist das Inland?

Laut Artikel 140 des Grundgesetzes bedeutet „Inland“ innerhalb der Grenzen vom 11. August 1919 (s.o.).
Laut Art. 116 (1) des Grundgesetzes und § 185 des Beamtengesetzes bedeutet „Inland“ innerhalb der Grenzen des Reiches von 1937.
Der eigentliche Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde 1990 aufgehoben. Er stand früher im Artikel 23 (s.o.). Seither gibt es kein „Inland“ für die Bundesrepublik Deutschland mehr.

Es gibt ein „Inland“ für den Staat „Das vereinte Deutschland“ der den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ unterzeichnet hat. Laut Artikel 1 dieses Vertrages wird „Das vereinte Deutschland die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.“

Einen Staat „Das vereinte Deutschland“ gibt es meines Wissens nach nicht. Mir ist auch keine Regierung dieses Staates bekannt die den Vertrag hätte unterzeichnen können. Für "das vereinte Deutschland" gibt es zwar ein definiertes „Inland“ aber keinen passenden Staat dazu.

Das Ordnungswidrigkeitsgesetz 

Ist im Strafgesetzbuch vom „Inland“ die Rede, so findet sich im Ordnungswidrigkeitsgesetz  der Begriff „im räumlichen Geltungsbereich“:

Zitat: § 5 OWiG Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

 Wo steht denn der zitierte „Räumliche Geltungsbereich dieses Gesetzes“?
In dem Ordnungswidrigkeitsgesetz konnte ich keinen Geltungsbereich finden. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde 1990 aufgehoben. Dem Wortlaut dieses Paragrafen nach können gar keine Ordnungswidrigkeiten im „Inland“ geahndet werden. Das Gesetz gilt offensichtlich nur auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug auf dem sich die Bundesflagge befindet.

Das müsste eigentlich jedem Beamten bekannt sein der mit Ordnungswidrigkeiten zu tun hat: z.B. Staatsanwälten, Polizeibeamten und Beamten in Ordnungsämtern. Schon bei einem leisen Zweifel an der Richtigkeit eines Gesetzes müssten sich diese Beamten an den Vorgesetzten wenden oder sofort eine Strafanzeige erstatten. Auch das steht im Bundesbeamtengesetz.

Zitat: § 61 BBG [Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung]
„(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.“

 Wo bitte sind die Beamten, die angeblich für Recht und Ordnung sorgen? Wie können sie tagtäglich Ordnungsstrafen verhängen und vollziehen, wenn man nur auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug Ordnungswidrigkeiten begehen kann?

 Das Bürgerliche Gesetzbuch

 Nun sind Beamte auch häufig an Versteigerungen beteiligt. Wie das zu geschehen hat kann man im Bürgerlichen Gesetzbuch nachlesen. Dort findet man Erstaunliches: Nur die öffentlichen Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können Versteigerungen vornehmen lassen.

 Zitat: BGB § 979 Öffentliche Versteigerung
„(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.“

 Behörden des Reiches gibt es keine und Bundesstaaten gibt es auch nicht. Die sog. BRD besteht aus 16 Bundesländern. Die dort beschließenden Organe sind die Landesparlamente (Landtag) und die ausführenden Organe sind die Landesregierungen.
Dass nur Beamte, und zwar Reichsbeamte, Versteigerungen durchführen dürfen sei nur am Rande bemerkt.

Noch interessanter wird es, wenn man sich den § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches genauer ansieht.

Zitat: BGB § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
„(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.
 (2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.“

Demnach müsste der Reichsfiskus der gesetzliche Erbe all derjenigen Verstorbenen sein, die zum Zeitpunkt des Todes keine Verwandten hatten. Einen Reichsfiskus gibt es jedoch seit fast 60 Jahren nicht mehr. Da wird offensichtlich Eigentum der BRD zugeführt, das gem. § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Reich zusteht. Die BRD ist kein Rechtsnachfolger des Reiches. Das Reich besteht, so das Bundesverfassungsgericht, weiterhin fort. Es ist lediglich handlungsunfähig. Wird das eingezogene Erbe aufbewahrt, bis das Reich wieder handlungsfähig ist? Wohl kaum.

Offensichtlich findet in diesem Lande ein groß angelegter Betrug statt. Alle Vertreter der Staatsorgane missachten bewusst und vorsätzlich bestehende Gesetze. Wie heißt es im Strafgesetzbuch so schön:

„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Betrug verbunden hat oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.“

 Die Machenschaften der Parteien und der Parteienvertreter sind, der Definition der Microsoft Encarta nach, nichts anderes als „Organisierte Kriminalität“. Geschädigt und finanziell ausgenommen wird die gutgläubige Bevölkerung dieses Landes. 

Zitat: „Organisierte Kriminalität, Straftaten, die von kriminellen Organisationen … professionell begangen werden (siehe auch Mafia). Geschädigt wird nicht nur der direkt Betroffene, sondern in erheblichem Maße die gesamte Wirtschaft…“  (microsoft encarta)

 Ermöglicht wird das durch die stillschweigende Duldung oder die tatkräftige Unterstützung durch die Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, der Richter- und der Beamtenschaft.

Der Diensteid

Das Wörtchen EID sagt, dass es sich nicht nur um ein loses Versprechen sondern um einen richtigen Eid handelt. Die Regierungsmitglieder, die Richter und die Beamten „schwören“ diesen Eid, wie aus dem Wortlaut des Eides hervorgeht.

Ein Verstoß gegen einen Eid aus Unwissenheit ist ein Falscheid. Ein Verstoß aus Absicht ist ein Meineid. Zum Meineid sagt das Strafgesetzbuch:

Zitat: StGB § 154. Meineid
„(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“.

 Dem Wortlaut nach wird derjenige mit Gefängnis bestraft, der einen Eid falsch geschworen hat. Alle anfangs zitierten Eide beginnen mit den Worten: Ich schwöre...“ Die Stelle, vor der der Eid abgelegt wurde, muss dafür zuständig sein, sonst könnte dort nicht öffentlich und wirksam geschworen werden. Wer den Eid leistet muss die Gesetze natürlich vorher gelesen haben, deren Einhaltung er feierlich beschwört. Dass die hier aufgezeigten Artikel des Grundgesetzes und die genannten Paragrafen der anderen Gesetze nicht eingehalten werden können müsste jeder bemerkt haben, der sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Demnach wurde von allen Beteiligten vorsätzlich falsch geschworen.

Damit sind die Voraussetzungen für einen Meineid erfüllt.
Die Strafe für einen minder schweren Meineid ist im Strafgesetzbuch benannt:

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“.

  Zusammenfassung:

 Der Bundespräsident und die Bundeskanzlerin, die Minister, Richter, Staatsanwälte, Polizisten, die beamteten Gerichtsvollzieher und die Lehrer sowie sämtliche Beamte der Bundesrepublik Deutschland haben allesamt bei Berufsantritt einen Meineid geleistet. Sie haben geschworen das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen. Einige Artikel des Grundgesetzes und einige der Bundesgesetze sind in sich widersprüchlich oder unsinnig. Sie können gar nicht befolgt werden.

- So ist die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten in den vergangenen Jahrzehnten grundgesetzwidrig an die Macht gekommen. Sie haben damit nicht nur gegen die „Verfassung“ sondern auch gegen das Strafgesetzbuch verstoßen. Dort ist festgeschrieben: Das Volk hat das Recht die Volksvertretung in unmittelbarer Wahl zu wählen (§92 StGB). Dieses Recht wird den Bürgerinnen und Bürgern durch alle Parteien vorenthalten die ihre Kandidatinnen und Kandidaten über die Listenwahl ins Parlament bringen. Die Bevölkerung kann deren „Spitzen“politiker nicht abwählen auch wenn sie in der Vergangenheit das Vertrauen der Wahlberechtigten missbraucht haben.

- So können Ordnungswidrigkeiten –rechtlich gesehen- nur dann verfolgt werden, wenn sie auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurden.

- So enthält das Grundgesetz unterschiedliche Grenzen für diesen Staat.

- So verweist das Grundgesetz auf Bundesländer die gar nicht existieren.

Das müssten alle diejenigen erkannt haben die einen Eid auf die Einhaltung der „Verfassung“ und „alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze“ geschworen haben. Zumindest die Regierungspolitiker, die gesamte Richterschaft und sämtliche Staatsanwälte müssten die Gesetze gelesen und ihren Inhalt verstanden haben. Offensichtlich haben sie vorsätzlich einen falschen Diensteid geschworen, wohl wissend, dass sie alle zusammen im gleichen Boot sitzen. Kein Staatsanwalt, der einen Meineid geleistet hat wird Ermittlungen wegen dieses Meineids gegen einen Politiker, Richter oder Beamten aufnehmen. Kein Richter wird einen Politiker oder einen Staatsanwalt wegen des Dienst-Meineids verurteilen. 
Sie alle sind, dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze nach, Kriminelle und müssten für mindestens ein Jahr ins Gefängnis.

 Da alle Staatsanwälte und alle Richter zu den meineidigen Staatsorganen gehören macht es keinen Sinn den Rechtsweg im „Inland“ zu bestreiten. Daher wende ich mich an den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und hänge diesen Beitrag meiner bereits eingereichten Beschwerde an.

 In der „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ heißt es im Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde)

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“