europ. gerichtshof für menschenrechte 

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde   e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de

2. Teil










































































































































































































































































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BESCHWERDE  Teil 1

gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs


DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

Als „Politischer Künstler“, der Film- und Fotocollagen zu politischen Themen macht, habe ich in den letzten Jahren mehrere Strafanzeigen gegen Politiker, gegen regionale Behörden und gegen die Generalbundesanwaltschaft erstattet, nachdem mich ein Richter des Finanzgerichts Greifswald dazu verurteilt hatte ich müsse auch dann Steuern bezahlen, wenn damit Terroranschläge durch unsere Geheimdienste finanziert würden. Diesen Nachweis hatte ich geführt und die Tat selbst wurde nicht bestritten. Da dies eine Nötigung durch den Richter zur Beteiligung an Straftaten darstellt, habe ich Strafanzeige gegen ihn erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch keine Ermittlungen aufgenommen. Daraufhin bin ich in den Widerstand gem. Artikel 20(4) GG getreten und habe ich mich mit dem Staat und seinem Rechtssystem befasst. Dabei bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass es den Staat „Bundesrepublik Deutschland“ -staatsrechtlich gesehen- nicht gibt und daher die Staatsorgane eigentlich keine Befugnis haben Amtsgeschäfte zu erledigen. Ich habe verschiedene Behörden und Gerichte mit dieser Erkenntnis konfrontiert aber keine schlüssigen Antworten erhalten. Als letzte Möglichkeit habe ich mich an das Höchste Deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, gewandt.

  Im Folgenden die wesentlichen Fragen die vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden sollten:

- Ich beantrage festzustellen, dass die BRD nur ein Grundgesetz und noch immer keine Verfassung hat –

- Ich beantrage festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nie ein Souveräner Staat war –

- Ich beantrage festzustellen ob die „neuen“ Bundesländer zum Zeitpunkt ihres angeblichen Beitritts zu den „Alten“ Bundesländern bereits existierten –

- Ich beantrage festzustellen welche Regierung das „vereinte Deutschland“ leitet und ob sie berechtigt ist Verträge abzuschließen (2 plus 4 Vertrag) -

- Ich beantrage festzustellen, ob der Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 aufgehoben wurde –

- Ich beantrage festzustellen, ob man 1990 den Ländern des „aufgehobenen“ Artikel 23 rechtmäßig beitreten konnte –

- Ich beantrage festzustellen, ob der Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch das Vorgehen der beteiligten Parteien beeinträchtigt oder gar beseitigt wurde –

- Ich beantrage festzustellen, ob die Bundesregierung berechtigt ist die „Ostgebiete“ an Polen abzutreten -

- Ich beantrage festzustellen, ob die gleichzeitige Ausübung des Bundestag-Abgeordneten-Mandats mit der Ausübung des Amts einer Bundeskanzlerin oder eines Ministeramts vereinbar ist oder ob es sich um einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung und gegen Artikel 66 GG handelt. –

- Ich beantrage festzustellen, ob die Abgeordneten des Bundestages eine „Entschädigung“ erhalten dürfen, obwohl sie keinen Schaden haben da sie bis zu 33 Nebentätigkeiten nachgehen oder ein Vielfaches der Abgeordnetenentschädigung „nebenbei“ verdienen –

- Ich beantrage festzustellen, ob die Listenwahl gegen das Grundgesetz verstößt oder nicht –

- Ich beantrage festzustellen, dass die grundgesetzlich verbriefte Gewaltenteilung noch immer nicht durchgesetzt wurde –

- Ich beantrage festzustellen, ob ein Verstoß gegen den Amts- oder Diensteid im strafrechtlichen Sinne ein Meineid oder ein Falscheid ist -  (Anlage 10)  

- Ich beantrage festzustellen, dass es die Aufgabe der Verfassungsrichter ist die Rechte der Bevölkerung alle Zeit, also innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes, zu verteidigen –

 
Die Begründungen sind in der Verfassungsklage enthalten.

Die Klage wurde von einem Beamten abgewiesen. Offensichtlich hat sie kein Richter zu Gesicht bekommen obwohl das Grundgesetz im Artikel 92 garantiert, dass die Rechtsprechung ausschließlich in den Händen der Richterschaft liegt. Daher habe ich das Schreiben umgehend an das Verfassungsgericht zurückgeschickt (Begründung).

Als Antwort erhalte ich ein weiteres Schreiben von einem Beamten, der angeblich „Im Auftrag“ handelt, jedoch nicht angibt in wessen Auftrag und der das Dokument nicht persönlich unterschreibt (Anlage 9).

Nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist.

 Hier die Gesetzestexte im Wortlaut:

 Bürgerliches Gesetzbuch: BGB § 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

BGB § 126a Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

 VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(2) ….ist ein Verwaltungsakt nichtig,

2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.“

 Diese Vorgehensweise des höchsten Deutschen Gerichtes ist äußerst fragwürdig und kann nur durch ein Internationales Gericht geprüft werden.

Es müsste geklärt werden, ob ein Beamter –als Mitglied der Exekutive- das gewünschte Verfahren in einem Rechtstaat verhindern darf?

Weiterhin müsste geklärt werden, ob ein derartiges Dokument nicht handschriftlich unterschrieben sein müsste um rechtserheblich zu sein?

Weiterhin müsste geklärt werden, ob ein deutsches Gericht unabhängig genug ist die in der Verfassungsklage aufgeworfenen Fragen juristisch zu klären?

 Stellt ich heraus, dass die Bundesrepublik Deutschland nie ein souveräner Staat war (BRD zwischen 1949 und 1990) oder im Jahre 1990 von den Besatzungsmächten aufgehoben worden ist (Der Staat) oder die Regierungen grundgesetzwidrig an die Macht gekommen sind (Strafanzeige Merkel), dürfte kein Richter die Befugnis haben in diesem Lande Recht zu sprechen. Es besteht der dringende Verdacht, dass die gesamte deutsche Richterschaft selbst Partei (Abhängig von der Exekutive) und damit befangen ist und nur ein internationales Gericht die Rechtslage tatsächlich klären kann. Verfassungsrichter, die vom Bundesrat und vom Bundestag nach dem „Parteienproporz“ bestimmt werden, sind nicht unabhängig. Richter, die der beamtenrechtlichen Beurteilung durch den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts unterliegen, sind ebenfalls nicht unabhängig.

 Würde ein Verfassungsrichter die eingereichte Klage lesen, müsste er – wegen seines Diensteides – sofort tätig werden und die schwerwiegenden Vorwürfe überprüfen und klären.

Der Diensteid der Verfassungsrichter im Wortlaut:

„Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“

 Es besteht der Verdacht, dass ein Beamter vorgeschoben wurde um die Klage abzulehnen damit kein Richter für die Ablehnung die Verantwortung übernehmen muss. Das Dokument wurde bewusst nicht handschriftlich unterschrieben, damit auch der Beamte für den Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden kann.

 Diese Vorgehensweise ist offensichtlich Teil einer systematischen Volksverdummung. Bei der Durchsicht meiner Strafanzeigen die ich in den letzten Jahren erstattet habe, musste ich feststellen, dass alle Anzeigen gegen Regierungsmitglieder oder Bundestagsabgeordnete nicht handschriftlich unterzeichnet wurden (Anlagen 5, 6, 7, 8, 9).

Dass Beamte, als Mitglieder der Exekutive den Zugang zur Richterschaft verhindern verstößt eindeutig gegen das Rechtsstaatprinzip und wird trotzdem von dem „Bundesverfassungsgericht“ geduldet. Die „Verfassungs“-Richter verstoßen offensichtlich fortwährend gegen den von ihnen geleisteten Eid. Sie wissen natürlich, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Justizminister weisungsgebunden ist, was ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit gegen das Grundgesetz ist.

 Vorrangig ist natürlich die Frage zu klären ob es diesen Staat staatsrechtlich und völkerrechtlich überhaupt gibt und ob die gesetzgebende Gewalt grundgesetzgemäß an die Macht gekommen ist.

 Anlagen: 

1 Verfassungsbeschwerde

2 Die BRD zwischen 1945 und 1990

3 Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel

4 Strafanzeige gegen die Generalbundesanwaltschaft, Akz 140 Js 524/08

5 Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Akz 140 Js 524/08

6 Staatsanwaltschaft Berlin, Akz. 76 Js 418/07

7 Staatsanwaltschaft Berlin, Akz. 76 Js 1022/07

8 Staatsanwaltschaft Berlin, Akz. 74 Js 45/08

9 Bundesverfassungsgericht, Akz. AR 2204/08

(Keines der Dokumente 3-9 ist von dem zuständigen Beamten persönlich unterschrieben)

10 Staatsanwaltschaft Stralsund, Akz 526 Js 25669/05

(Dieses Dokument ist handschriftlich unterschrieben)

11 Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, Akz 3 A 1952/07

(Dieses Dokument ist nicht handschriftlich unterschrieben)

  

ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION

UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Zu den Menschenrechten dürfte gehören, dass mich niemand zwingen darf mich an moralisch verwerflichen Taten oder an Straftaten zu beteiligen. Die wissentliche Mitfinanzierung derartiger Handlungen kommt einer Unterstützung gleich.

 
Art. 6 (1) der 5. Konvention: Recht auf faires Verfahren

Die Gesetzgebende Gewalt ist nicht von der Ausführenden Gewalt getrennt. Die Bundeskanzlerin und die meisten Minister gehören beiden Gewalten gleichzeitig an. Sie selbst wählen die Richter des höchsten Deutschen Gerichtes nach dem Parteienproporz, also nach politischen Gesichtspunkten und verstoßen so gegen das Grundgesetz Art. 3(3). 

Die übrigen Richter werden von der Exekutive berufen, was ein Verstoß gegen Art. 97 (1) GG bedeutet.

 
Artikel 9 – Religionsfreiheit

Ein Richter verurteilt mich zur Mitfinanzierung von Straftaten, obwohl er seinem Eid und seiner Aufgabe nach Ermittlungen gegen die Täter einleiten müsste. Da es sich bei dem Täter um die Regierung oder Staatsorgane der BRD handelt und er nicht unabhängig urteilen kann, schlägt er sich auf die Seite des Unrechts. Aus einem recht schaffenden Bürger und einem gottgläubigen Menschen soll ein Mittäter und Anhänger Satans gemacht werden. Damit wird der Sinn des Lebens (die Entwicklung von der Selbstliebe zur Nächstenliebe) von staatlicher Seite vorsätzlich ins Gegenteil pervertiert. Das Gewissen, als Instanz für GUT und BÖSE, soll dem Staatsgehorsam untergeordnet werden. Wer wirklich an Gott glaubt beteiligt sich nicht vorsätzlich an moralisch verwerflichen Taten.

 
Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde

Die Staatsanwaltschaft ist gegenüber dem Justizminister des Landes weisungsgebunden und verhindert den Zugang zu einem ordentlichen Gericht.

Die Generalbundesanwaltschaft besteht aus „politischen Beamten“ und ist der Regierung angeschlossen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). Dieser trägt innerhalb der Bundesregierung und gegenüber dem Parlament die politische Verantwortung für die Tätigkeit der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.  

Mitglieder der Exekutive (Beamte) verhindern den Zugang zu dem Bundesverfassungsgericht.

Somit hat man kein Recht auf eine wirksame Beschwerde gem. Art. 13 der Konvention 5.

 
Zusatzartikel 3 - Recht auf freie Wahlen

Die Listenwahl in der BRD verstößt gegen das Grundgesetz Artikel 38(1). Die Wahlen der Bundestagsabgeordneten sind nicht „unmittelbar“ und „frei“, wie das von dem „Parlamentarischen Rat“, der das Grundgesetz ausgearbeitet hat, definiert worden ist.

„Unmittelbar“ bedeutet „ohne Vermittler“, also ohne eine Partei. Das Wort „Frei“ bedeutet „ohne Beeinflussung durch die Obrigkeit“. Eine Regierung, deren Mitglieder gleichzeitig Abgeordnete sind, beeinflusst die Wahlen natürlich zu ihren Gunsten.

 
Protokoll Nr. 4 Artikel 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Laut Artikel 1 des „Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“  darf niemand die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Ich bin nicht in der Lage gegen mein Gewissen zu handeln und mich vorsätzlich an moralisch verwerflichen Handlungen zu beteiligen. Das Grundgesetz garantiert mir, dass Richter und Beamte die Regierung kontrollieren um einen Machtmissbrauch zu verhindern. Stattdessen halten die Rechtsprechende und die ausführende Gewalt der Regierung den Rücken frei, die fortwährend gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte verstößt (Einige Beispiele sind in der Anlage S. 51 bis 57).

So wurde es u.a. ermöglicht, dass ich mit meinen Steuergeldern meinen eigenen Mordaufruf finanziert habe, der von Agenten des Verfassungsschutzes verbreitet wurde (Anlage Seite 57 und ausführlich auf der CD-ROM unter „Politik/Der Verfassungsschutz“). Diese Situation ist untragbar und müsste rechtlich unmöglich sein.

 
 
ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION

 Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

 Zur Erklärung: Im Jahre 1990 wurde der Artikel 23 des Grundgesetzes durch die Besatzungsmächte aufgelöst. Darin war der Geltungsbereich des Grundgesetzes enthalten. Ohne Geltungsbereich gilt das Grundgesetz nicht, so meine Rechtsauffassung. Dies wollte ich vom Verwaltungsgericht Greifswald geklärt wissen.

 Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied am 14.5.08 „…Denn im Einigungsvertrag wurde nicht nur die Aufhebung des Art. 23 GG vereinbart, sondern gleichzeitig die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst (Kapitel II Art. 4 Nr. 1). Dort heißt es in den Sätzen 2 und 3: Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bay­ern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen­burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk. Hierbei handelt es sich um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. Auflage 1992, Präambel Rn. 5 f.), die in dem Moment in Kraft getreten ist, als Art. 23 GG aufgehoben wurde. Ist damit bereits die Grundannahme des Klägers fehlerhaft, so kann für seine darauf aufbauenden Erwägungen und Schlussfolgerungen nichts anderes gelten….“ (Anlage 11)

 Demnach ist die Präambel des Grundgesetzes rechtserheblich. Da auch Gott in der Präambel genannt ist, ist auch er rechtserheblich und es müsste einen Vertrag mit ihm und den Menschen existieren, nach dem er sein Eigentum an Grund und Boden an die Menschen abgetreten hat. Diesen Nachweis hatte ich während des Verfahrens gefordert, aber er wurde nicht erbracht. Damit wird die Absurdität des deutschen Rechtswesens deutlich. Die Richterschaft versucht die Fehler der Besatzungsmächte und der Bundespolitiker gegenüber der Bevölkerung durchzusetzen und verstrickt sich in Lügen und Halbwahrheiten.

- Entweder die Präambel des Grundgesetzes ist rechtserheblich, dann existiert die BRD als Staat mit den darin aufgeführten Ländern. Ist sie rechtserheblich, dann existiert auch Gott, der im 1. Satz der Präambel erwähnt wird:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, ... hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

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- Ist die Präambel nicht rechtserheblich, dann existiert der Staat BRD rechtlich nicht, da es keinen Geltungsbereich für das Grundgesetz mehr gibt. Ist die Präambel nicht rechtserheblich dann ist auch Gott nicht rechtserheblich.

 Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung und der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

 Chronologische Abfolge der Ereignisse:

 Der Weg zum Finanzgericht

 Das Finanzamt Pasewalk behauptet auf Anfrage: „Steuern werden zum Wohl der Allgemeinheit erhoben.“

Ich belege: Mit meinen Steuergeldern werden Terroristen, Folterknechte, Mörder, illegaler Waffenhandel, Unterstützung des internationalen Drogenhandels, Schatteneinkommen von Politikern, verfassungswidrige Bereicherungen der Parteien und Beteiligungen an Angriffskriegen, Verbreitung von Mordaufrufen usw. finanziert. Als Steuerzahler, der diese Taten belegt hat (siehe CD-ROM „Klarheit schaffen“), soll ich wissentlich und somit vorsätzlich gegen das Grundgesetz und gegen deutsche Strafgesetze verstoßen. Das kann ich weder mit meinem Gewissen noch mit rechtsstaatlichen Prinzipien in Einklang bringen. Ich habe Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und Klage beim Finanzgericht Greifswald eingereicht.

 Das Finanzamt schätzt mein Einkommen und pfändet zum ersten Mal.

Ich erstatte Strafanzeige wegen versuchter Erpressung und Nötigung gegen den Sachbearbeiter vom Finanzamt Pasewalk.

(Am 10.3.2006 werden die Ermittlungen eingestellt. Die Begründung: „In der o. g. Aufforderung durch den Beschuldigten liegt noch keine strafbare Handlung, zumal diese nur die Wiedergabe Ihrer gesetzlich angeordneten Pflicht nach § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz darstellt, grundsätzlich eine Einkommensteuerer­klärung abzugeben. Ob und inwieweit Ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmaßnahmen angedroht wurden, ergibt sich aus der Anzeige nicht.)

 Das Finanzamt pfändet wieder, dieses Mal Geld meiner Freundin da ich keine Finanzmittel mehr besitze.

Ich erstatte Anzeige wegen Diebstahl gegen die Leiterin des Finanzamtes und gegen den Vorstand der Sparkasse wegen Beihilfe zum Diebstahl.

Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg stellt am 14.2.05 die Ermittlungen ein, da der „Straftatbestand lediglich die Weg­nahme fremder beweglicher Sachen“ erfasst, „nicht jedoch die Beeinträch­tigung einer Forderung.“…“ Ob und in welchem Umfang etwaige Rechte der K. P. - gegenüber der die Sparkasse (mangels Kontoinhaber­schaft) keine Vermögensbetreuungspflicht hat - bestehen, las­sen Sie nach Ihren Angaben auf dem dafür zuständigen Finanz­rechtsweg klären.“

(Das habe ich nie behauptet)

 Am 16.3.05 findet eine öffentliche Sitzung vor dem Finanzgericht Mecklenburg Vorpommern statt. Der Richter erklärt mir, dass ich auch dann Steuern bezahlen müsste, wenn damit Terroranschläge durch deutsche Geheimdienste finanziert würden und weist meine Klage ab. Ob es Rechtens war das Geld meiner Freundin zu pfänden interessiere ihn nicht, sagte er.

Die Frage ob die Pfändung rechtens war kann nun nicht mehr geklärt werden.

Am 15.8.05 findet eine weitere Verhandlung statt. Der Richter öffnet seine Akte, schließt sie wieder und meint der Fall sei erledigt. Meine Klage wird abgewiesen, die Kosten habe ich zu tragen und eine Revision wird nicht zugelassen (Akz 3 K 752/03).

Ich erstatte am 18.8.05 Strafanzeigen wegen „Strafvereitelung im Amt“ gegen  Staatsanwalt Wegener, Staatsanwältin Krüger und den Generalstaatsanwalt oder/und gegen den Richter Dr. Kerath am Finanzgericht Greifswald wegen der Pfändung des Geldes meiner Freundin. (Am 24.1.06 werden die Ermittlungen eingestellt, da meine „Anzeige als mißbräuchlich anzuse­hen ist.“)

Ich erstatte am 24.8.05 Anzeige gegen Richter Dr. Kerath vom Finanzgericht Greifswald wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und des Verdachts des Meineids.

(Am 27.2.06 werden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Stralsund eingestellt. Die Begründungen: „Der Beschuldigte hat die genannten finanzge­richtlichen Verfahren als Richter geführt und geleitet und in diesem Verfahren keine Aussage gemacht und erst recht nicht beeidet.

 Soweit Sie dem Beschuldigten eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB vorwerfen, hat die Auswertung der beigezogenen Akten hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben.

Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar…)

 Ich erstatte am 24.8.05 eine Strafanzeige gegen Frau Conrad, die Vorsteherin des Finanzamts Pasewalk, wegen des Verdachts des Meineids und wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz.

(Am 24.7. 06 werden die Ermittlungen eingestellt. Die Begründung: „Der Tatbestand des Meineides erfasst nur solche Aussagen, die nach den Regeln des jeweiligen Prozesses den Gegenstand der Ver­nehmung und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage betreffen (BGHSt 1, 24; 3, 223; 25, 246).“  Akz.  833 Js 23188/05 StA Neubrandenburg -

 

Der Weg zum Verwaltungsgericht

Vom Amt Uecker-Randow will ich wissen wozu die Grundsteuer verwendet wird. Da ich keine Antwort erhalte, verweigere ich die Zahlung der Grundsteuer da der dringende Verdacht besteht, dass sie ebenfalls zu den o.g. grundgesetzwidrigen und strafrechtlich relevanten Taten durch Staatsorgane verwendet werden.

Ich reiche Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald ein.

Am 9.9.2003 urteilt Richterin Frau Thews ohne eine Verhandlung: "...die Bedenken des Klägers gegen die Außenpolitik der Bundesrepublik lassen seine Steuerpflicht unberührt." (Akz. 3 A 1094/02)

Im Mai 2004  reiche ich wieder eine Klage beim Verwaltungsgericht ein und bestehe auf einer mündlichen Verhandlung. Am 22.5.06 arbeite ich das Thema „Gott und das Eigentumsrecht“ aus und schicke es an das Verwaltungsgericht. Am 19.3.07 reiche ich meine Ausführungen zum Thema „Gewaltenteilung in der BRD“ ein.

Im November 2007 reiche ich eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht wegen der Erhebung von Mahngebühren ein. Ich bestreite die Existenz der BRD und damit die Befugnis des Amtes Uecker-Randow Steuern oder Gebühren zu erheben.

Am 24.2.2008 schreibe ich an das Verwaltungsgericht und das Amt Uecker-Randow und verlange den Nachweis, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern 1990 rechtlich korrekt den alten Bundesländern beigetreten ist. Ich erhalte keine Antwort. 

Am 7.3.2008 kommt die Einladung für den Gerichtstermin im Mai. Die Einladung ist datiert vom 19.2.2008, soll also vor meinem letzten Schreiben abgeschickt worden sein.

Da sich weder das Amt Uecker-Randow noch das Verwaltungsgericht legitimieren konnten habe ich an der Verhandlung am 14.5.08 nicht teilgenommen. Auch die Beklagte hat keinen Vertreter geschickt. Tenor des Urteils: „…im Einigungsvertrag wurde nicht nur die Aufhebung des Art. 23 GG vereinbart, sondern gleichzeitig die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst (Kapitel II Art. 4 Nr. 1)…  Hierbei handelt es sich um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes…“    (Akz.: 3 A 1952/07)

Mit dem Urteil verstieß das Gericht mehrfach gegen die Zivilprozessordnung.

1.)    Gegen § 251a (2) ZPO da es vorher keine mündliche Verhandlung gegeben hatte.

§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das
Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin
mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das
Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es
bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am
siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht,
dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht
rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227
vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

2.)    Gegen § 315(1) ZPO da das Urteil nicht handschriftlich unterschrieben ist (Anlage)
 
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben.

Strafanzeigen

Am 6.12.07 erstatte ich eine Strafanzeige gegen Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel  wegen Betrugs und Vorteilsnahme. Ich verlange den Nachweis, dass der ermittelnde Staatsanwalt keiner Partei angehört. (Akz.: 76 Js 1022/07).

Der Nachweis wird nicht geführt und es werden keine Ermittlungen aufgenommen: „Das von Ihnen geschilderte Verhalten erfüllt unter den hier allein maßgeblichen strafrechtlichen Gesichtspunkten keinen Straftatbestand, auch nicht den des Betruges…“

Am 25.12.2007 erstatte ich Strafanzeige gegen die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Strafvereitelung und der Rechtsbeugung sowie wegen Verstoßes gegen den Diensteid und das Grundgesetz. Ich verlange den Nachweis, dass der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin aus Gründen der Befangenheit sich der Weisung des Justizministers nicht unterwirft.

 Dieser Nachweis wird nicht geführt und es werden keine Ermittlungen aufgenommen: Hinsichtlich des Straftatbestandes der Rechtsbeugung ist zu beachten, dass dieser nicht jede unrichtige Rechtsanwendung erfasst…  (Akz 140 Js 524/08)

Die Punkte „Strafvereitelung“, „Diensteid“ und „Verstoß gegen das Grundgesetz“ werden gar nicht erwähnt.

 Am 28.2.08 erstatte ich Strafanzeige gegen die Bundestagsabgeordneten, die über die Listenwahl ihr Mandat erhalten haben wegen Wählertäuschung und Amtsanmaßung (Akz: 74 Js 45/08). Ich verlange den Nachweis, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.)    Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin darf, aus Gründen der Befangenheit, keiner der betroffenen politischen Parteien angehören.

2.)    Er/Sie darf sich der Weisung des Justizministers nicht unterwerfen, da dieser selbst Abgeordneter oder Parteimitglied und daher befangen ist.

 Der Nachweis wird nicht geführt und es werden keine Ermittlungen aufgenommen: „Ich habe Ihr Schreiben ausgewertet und rechtlich geprüft. Unter hier allein maßgeblichen straf­rechtlichen Gesichtspunkten bestehen jedoch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat.“  (Anlage 8)

 
Verfassungsbeschwerden

 Am 26.12.07 erstatte ich eine Verfassungsbeschwerde wegen Verstöße gegen Art. 3 GG, Art. 6 GG, Art. 92 GG und Art. 140 GG durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Katholische Kirche und verlange den Nachweis, dass der Richter/die Richterin aus Gründen der Befangenheit nicht der katholischen Religionsgemeinschaft angehört (Akz. 8388/07).

 Diese Beschwerde wurde von einem Beamten abgelehnt.

 
Ostern 2008 erstatte ich eine Verfassungsbeschwerde wegen fortgesetzter Verstöße gegen:

Art. 1 (3), Art. 3 (3), Art. 9 (2), Art. 14(1), Art. 15, Art. 16 (1), Art. 19 (2) und (4), Art. 20 (1), (2) und (3), Art. 21 (2), Art. 38 (1), Art. 48 (3), Art. 64 (2), Art. 66, Art. 92 und Art. 97 (1) Grundgesetz und verlange die Bestätigung, dass der Richter, der diese Beschwerde behandelt, keiner Partei angehört.

 Auch diese Beschwerde wurde von einem Beamten abgelehnt.

 
Gab es oder gibt es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?

 Bei den Gerichtsverfahren habe ich lediglich die ersten Instanzen wahrgenommen, da ich mir weder einen Rechtsanwalt noch die Gerichtskosten leisten kann. Ich bin zu „reich“ um Hartz IV zu erhalten und zu arm um derartige Kosten selbst zu tragen.

 Bei einigen Strafanzeigen habe ich Beschwerde eingelegt, die jedoch vergeblich waren. Bei den letzten Strafanzeigen und Prozessen habe ich keine Rechtsmittel mehr eingelegt, da es offensichtlich ist, dass die Richterschaft nicht unabhängig und die Staatsanwaltschaft der Exekutive untergeordnet ist. Strafanzeigen gegen Staatsorgane werden faktisch von der Exekutive selbst vereitelt.

 
ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES

 Im ersten Artikel des Grundgesetzes heißt es: Art. 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Meine Würde wird von Staatsorganen massiv angetastet. Sie wollen mich zwingen moralisch verwerfliche sowie grundgesetzwidrige und strafrechtlich relevante Handlungen mitzufinanzieren. Dagegen habe ich versucht mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln rechtlich vorzugehen. Es war nicht möglich. Obwohl ich von meinem, bisher unbestrittenen,  Recht zum Widerstand gem. Art. 20(4)GG Gebrauch mache, erhalte ich weiterhin Mahnbescheide und die Androhung von Zwangsmaßnahmen. Das Amt Uecker-Randow droht sogar: „Im Falle der Nichtbezahlung ... kann nach §96 OWIG sofort Erzwingungshaft beantragt werden.“ (Schreiben vom 21.5.2008, Kassenzeichen 12 12000041)

Daher möchte ich festgestellt wissen,

ob der Staat BRD staats- und völkerrechtlich existiert,

ob die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Regierung grundgesetzgemäß ihr Mandat erhalten haben,

ob Mitglieder der Gesetzgebung gleichzeitig Mitglieder der ausführenden Gewalt sein dürfen,

ob die Rechtsprechung in den Händen einer unabhängigen Richterschaft liegt,

ob die Behörden befugt sind Steuern oder Zwangsmittel gegen mich zu erheben, obwohl sie u.a. für kriminelle und grundgesetzwidrige Zwecke missbraucht werden und

welche Behörde oder welches Gericht darüber zu befinden hat, wann das Recht zum Widerstand gem. Art. 20(4)GG angewandt werden darf.

 Sollten meine Vorwürfe zu Recht bestehen, dann wurde ich in der Vergangenheit permanent durch Politik, Richterschaft und Beamtenschaft getäuscht und betrogen. Um diese Lügen weiterhin aufrecht zu erhalten versucht man mich mit Zwangsmaßnahmen unterwürfig zu machen.

Sollten die Behörden nicht befugt gewesen sein Steuern und Zwangsmittel gegen mich zu erheben, so erwarte ich die Rückzahlung sämtlicher getätigter Leistungen. In wieweit mein Aufwand entschädigt werden kann müsste geprüft werden.

Hierbei wird sich die Frage aufwerfen ob dieser Staat überhaupt noch haftbar gemacht werden kann. Mit der Aufhebung des Geltungsbereichs des Art. 23 GG und der Schaffung der „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ (Handelsregister Frankfurt am Main Nr. 51411) gilt möglicherweise nur noch Privatrecht. Demnach wären die Bundesbürger das Personal einer GmbH und die Beamten, Richter und Politiker würden mit ihrem Privatvermögen haften. Auch diese Frage wird kein deutscher Richter klären können oder wollen, da er selbst Betroffener ist.

9.7.08 

 Am 5.1.09 habe ich folgenden Text nachgereicht: