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grundgesetz und verfassungwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
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Auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes kann man unter „Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts“ (http://www.bverfg.de/organisation/aufgaben.html) nachlesen: „Seit seiner Gründung im
Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen
und Wirkung zu verschaffen…“ „…Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.“ (2.3.08) Das Bundesverfassungsgericht wacht demnach nicht über die Einhaltung der „Verfassung“ sondern über die Einhaltung des „Grundgesetzes“.
„…Wenn man die
Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den
Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, daß die
Besatzungsmächte
sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder
in
konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der deutschen
Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben deutscher Befugnisse!
Die erste
Einschränkung ist, daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte
auferlegt
worden sind; weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier
beraten und
beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden
vorlegen
müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine
Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein
Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß
der
Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen ! Die zweite
Einschränkung ist, daß uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind:
Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine
Reihe
anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar
die
Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen. Die dritte
Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten,
im Falle
von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die
uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach
den
bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben,
ob der
Notstand eingetreten ist oder nicht. Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen
müssen genehmigt werden… Damit glaube ich die
Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn
eigentlich
handelt. Wir
haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur
Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen
Volkes in
einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht
die
Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben
keinen Staat
zu errichten. Wir haben etwas zu
schaffen, das uns die Möglichkeit gibt, gewisser Verhältnisse Herr zu
werden,
besser Herr zu werden, als wir das bisher konnten. Auch ein
Staatsfragment muß
eine Organisation haben, die geeignet ist, den praktischen Bedürfnissen
der
inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu werden.“ „Artikel
43 „Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß
gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche
Begrenzung in
sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch
Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen,
sondern
muß originär entstehen können.
Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält,
wonach es
automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten
wird.
Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: «an dem Tage, an dem
eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene
Verfassung in
Kraft tritt.» (Sehr richtig!)“ Im „Genehmigungsschreiben der
Militärgouverneure zum
Grundgesetz“ vom 12.5.1949 heißt es unter Punkt 2: „Indem wir die
Verfassung genehmigen, damit sie
gemäß Artikel 144(1) dem deutschen Volke zur
Ratifizierung unterbreitet werde, nehmen wir an, dass Sie
verstehen
werden, dass wir verschiedene Vorbehalte machen müssen...“ „Dieses Grundgesetz,
das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte
deutsche Volk gilt, verliert
seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen
worden ist.“ Eine Verfassung gibt sich das Volk und nicht ein Parlamentarischer Rat der von Besatzungsmächten eingesetzt wurde. Daher hieß es damals auch „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und nicht „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“. Was ist eine Verfassung? „…Wenn in einem
souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung
einberuft,
ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden:
Sie hat
eine Verfassung zu schaffen. Was heißt aber
«Verfassung"? Eine Verfassung
ist die Gesamtentscheidung eines freien
Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung
ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz
ohne auf
einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der
Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der
Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer
Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung
ist
nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der
Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die
Völker auf
die Barrikaden gegangen. Ich glaube, daß man in
einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des
Wortes
nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten
konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht
der
Fall ist, wo ein
Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu
organisieren
hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die
Fremdherrschaft selbst -, sondern
es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr
staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn…“ „Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.“ (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II, Seite 1386 ff., Teil I, Art. 2, Abs. 1) Hier die entsprechenden Auszüge aus dem „2 + 4 Vertrag“: „Art. 2: „Alle Rechte
und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.“ Art. 4: „Alle Urteile
und Entscheidungen der alliierten
Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht rechtswirksam und rechtskräftig. (Bundesgesetzblatt
1990, Teil II, Seite 1274 sowie BGBl. II 1994, S. 40 ff. und BGBl. II,
S.1386)“ - Ich
beantrage festzustellen,
dass die Bundesrepublik Deutschland nie ein Souveräner Staat war – |