Hiermit erstatte ich eine
Strafanzeige
gegen alle
Bundestagsabgeordneten
die durch die Listenwahl ihr Mandat
erhalten haben wegen
des Verdachts der
Wählertäuschung und
Amtsanmaßung (StGB § 92 (1) und (2), StGB 108 a
und § 132).
StGB § 92
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der
Bundesrepublik
Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre
staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt
in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl zu wählen...
StGB § 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch
Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt
seiner
Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird
mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
StGB § 132
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines
öffentlichen Amtes befaßt oder
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Begründung:
Gemäß Artikel 38(1) werden „Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages … in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter
des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur
ihrem
Gewissen unterworfen.“
Tatsächlich
erhalten die meisten Abgeordneten ihr Mandat
über eine Liste die von einer Partei zur Wahl aufgestellt wird. Sie
sind damit
keine Vertreter des ganzen Volkes da eine Partei immer nur einen Teil
der
Bevölkerung vertritt.
Das Wort „unmittelbar“
besagt, dass es eine direkte Wahl
sein muss und kein Mittler zwischen Wähler und Kandidat sein darf.
Im
Schriftlichen Bericht des Parlamentarischen Rates des Abgeordneten Dr.
Dr. h.
c. Lehr über den Abschnitt
„VI. Die Bundesregierung“
steht:
„Wahl. Der
Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz, wonach die Abgeordneten in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt
werden, entspricht der bisher üblichen auch vom Chiemseer Entwurf
übernommenen
Formulierung. Das Attribut "freier" ist allerdings neu. Es wurde erst
in der dritten Lesung des Plenums auf Vorschlag des Abgeordneten Dr. Greve (SPD) eingefügt, nachdem es bereits in
Artikel 28
Absatz 1 Satz 2 Aufnahme gefunden hatte.
Der Antrag auf Aufnahme des Wortes
"freier" wurde ohne Begründung gestellt und ohne Erörterung
angenommen. Er wendet sich gegen jede obrigkeitliche Beeinflussung der
Wahl,
insbesondere gegen jedes System einer Bindung an Wahlvorschläge, die
etwa von
der Regierung oder einer herrschenden Partei aufgestellt werden, wie es
im
nationalsozialistischen Staat der Fall war.“
Damit ist unmissverständlich
ausgedrückt, dass
Kandidaten-Listen, die von einer herrschenden Partei aufgestellt werden
„unfrei“ und damit grundgesetzwidrig sind.
Im Sinne des StGB § 92 ist
es ein Verfassungsgrundsatz dass
Abgeordnete des Deutschen Bundestages ausschließlich in direkter Wahl
gewählt
werden. In der Bundesrepublik Deutschland haben wir jedoch überwiegend
ein
Verhältniswahlrecht, wie der Professor für öffentliches Recht und
Verfassungslehre Hans Herbert von Arnim in dem Buch „Das System“
ausführlich
beschreibt.
„Das heutige Wahlrecht ist ganz überwiegend
reines Verhältniswahlrecht, da die Anzahl der Parlamentsmandate sich
nach den
für die Parteilisten abgegebenen Zweitstimmen richtet. Diese
Tatsache wird allerdings hinter dem Begriff der »personalisierten
Verhältniswahl« versteckt, der eine ausgewogene Kombination von
Partei- und
Personalwahlelementen suggeriert, die in Wahrheit nicht besteht. Dieses
Wahlrecht hat den Einfluss der Wähler reduziert und zugleich die
Entwicklung
des Parteienstaats und der politischen Klasse massiv gefördert, indem
es den
Beruf des Politikers sicherer gemacht hat. Das kommt beispielhaft im
Begriff
»sicherer Listenplatz« zum Ausdruck, der besagt, dass Kandidaten, die
solche Plätze
innehaben, vor den Wählern geschützt sind — eine merkwürdige Perversion,
die einem autoritären Regime eher gemäß wäre als einer Demokratie. Selbst wenn die
Wähler einer Parteiliste weniger Stimmen geben, langt es für die
vorderen
Kandidaten allemal, so dass diese faktisch nicht abgewählt werden
können.
Aber auch die Direktwahl mit der Erststimme ist oft eine Farce, weil
viele von
denen, die im Wahlkreis verlieren, auf der Liste abgesichert sind und
auf
diesem Weg dann doch noch ins Parlament kommen. Es handelt
sich um Wahlen ohne Auswahl.
In den Parteien
findet eine »verborgene
Vorwahl« statt, »die die eigentliche Wahl ist«.
Hier werden die sicheren Listenplätze als
Preis für erfolgreiche parteiinterne Kungelei vergeben, hier wird
festgelegt,
wer durch Abstrafung mit schlechten Listenplätzen von vornherein
aussichtslos
kandidiert. Nur
Parteimitglieder sind an dieser verschwiegenen Vorauswahl beteiligt,
und auch die oft nur in verschwindendem Umfang oder gar nicht — ein
Verfahren, das parteiinternen Strippenziehern viel zu viel Macht in
die Hand
gibt. Der Wähler
»wählt die, die schon gewählt sind, und hat nur noch Einfluss auf die
Zahl der
von der Partei schon Gewählten, die Parlamentsmitglieder werden«.
So begünstigt die starre Listenwahl die »Entpersönlichung«
des
Wahlgeschäfts, rückt das
parteipolitische Moment ganz in den Vordergrund und macht kleine
Cliquen in den
Parteien zu Subjekten der Parlamentswahl...“
Die Abgeordneten
müssen lt. Grundgesetz „Vertreter des ganzen Volkes … und
nur ihrem Gewissen unterworfen“
sei.
Das Volk hat
ein
Recht darauf, dass die Volksvertreter „an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ sind. Dem
entgegen stehen jedoch Parteitags- und Fraktionsbeschlüsse wie
der zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998 unter
XII2:
„Im Bundestag und in allen von ihm
beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab.
Das gilt
auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind.
Wechselnde
Mehrheiten sind ausgeschlossen.“
Nicht
der Wille des Volkes oder der Wähler zählt
in dem derzeitigen Parteiensystem sondern der Wille und die Macht der
Parteien.
Jeder
Abgeordnete muss den Inhalt des
Grundgesetzes kennen. Der Wortlaut des Artikels 38(1)GG ist
unmissverständlich
und eindeutig. Er fordert ausdrücklich die unmittelbare Wahl und
verbietet
somit die mittelbare Wahl.
Demnach
dürften alle Abgeordneten, die über eine
Listenwahl ihr Mandat erlangt haben, grundgesetzwidrig an ihr Mandat
gekommen
sein und verstoßen gegen § 92 StGB.
Da
diese Abgeordneten ihr Mandat offensichtlich
grundgesetzwidrig ausüben, sind sie zu den Handlungen eines
Volksvertreters
nicht befugt und verstoßen gegen § 132 StGB.
Inwieweit
eine Wählertäuschung gem. Art 108a StGB
vorliegt ist zu prüfen.
Fahrenwalde, den 28.2.08
Bei
der Behandlung dieser Anzeige erwarte ich den Nachweis, dass folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
1.) Der
Staatsanwalt oder die Staatsanwältin darf, aus Gründen der
Befangenheit, keiner
der betroffenen politischen Parteien angehören.
2.) Er/Sie
darf sich der Weisung des Justizministers nicht unterwerfen, da dieser
selbst
Abgeordneter oder Parteimitglied und daher befangen ist.
P.S. Ich werde mir erlauben auch diese
Anzeige und die
Antwort der Staatsanwaltschaft auf meiner Internetseite zu
veröffentlichen.
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