strafanzeige gegen bundestagsabgeordnete  

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde   e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de





















































































Ergebnis

home


Hiermit erstatte ich eine Strafanzeige 

gegen alle Bundestagsabgeordneten 

die durch die Listenwahl ihr Mandat erhalten haben wegen des Verdachts der  

Wählertäuschung und Amtsanmaßung (StGB § 92 (1) und (2), StGB 108 a  und § 132).

StGB § 92 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen...

StGB § 108a Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  
(2) Der Versuch ist strafbar.

StGB § 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt
oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Begründung:

 Gemäß Artikel  38(1) werden Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages … in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Tatsächlich erhalten die meisten Abgeordneten ihr Mandat über eine Liste die von einer Partei zur Wahl aufgestellt wird. Sie sind damit keine Vertreter des ganzen Volkes da eine Partei immer nur einen Teil der Bevölkerung vertritt.

 Das Wort „unmittelbar“ besagt, dass es eine direkte Wahl sein muss und kein Mittler zwischen Wähler und Kandidat sein darf.

Im Schriftlichen Bericht des Parlamentarischen Rates des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Lehr über den Abschnitt 

VI. Die Bundesregierung“ steht:

„Wahl. Der Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz, wonach die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, entspricht der bisher üblichen auch vom Chiemseer Entwurf übernommenen Formulierung. Das Attribut "freier" ist allerdings neu. Es wurde erst in der dritten Lesung des Plenums auf Vorschlag des Abgeordneten Dr. Greve (SPD) eingefügt, nachdem es bereits in Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Aufnahme gefunden hatte.
Der Antrag auf Aufnahme des Wortes "freier" wurde ohne Begründung gestellt und ohne Erörterung angenommen. Er wendet sich gegen jede obrigkeitliche Beeinflussung der Wahl, insbesondere gegen jedes System einer Bindung an Wahlvorschläge, die etwa von der Regierung oder einer herrschenden Partei aufgestellt werden, wie es im nationalsozialistischen Staat der Fall war.“

Damit ist unmissverständlich ausgedrückt, dass Kandidaten-Listen, die von einer herrschenden Partei aufgestellt werden „unfrei“ und damit grundgesetzwidrig sind.

Im Sinne des StGB § 92 ist es ein Verfassungsgrundsatz dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ausschließlich in direkter Wahl gewählt werden. In der Bundesrepublik Deutschland haben wir jedoch überwiegend ein Verhältniswahlrecht, wie der Professor für öffentliches Recht und Verfassungslehre Hans Herbert von Arnim in dem Buch „Das System“ ausführlich beschreibt.

 Das heutige Wahlrecht ist ganz überwie­gend reines Verhältniswahlrecht, da die Anzahl der Parlamentsman­date sich nach den für die Parteilisten abgegebenen Zweitstimmen richtet. Diese Tatsache wird allerdings hinter dem Begriff der »perso­nalisierten Verhältniswahl« versteckt, der eine ausgewogene Kombi­nation von Partei- und Personalwahlelementen suggeriert, die in Wahrheit nicht besteht. Dieses Wahlrecht hat den Einfluss der Wähler reduziert und zugleich die Entwicklung des Parteienstaats und der politischen Klasse massiv gefördert, indem es den Beruf des Politikers sicherer gemacht hat. Das kommt beispielhaft im Begriff »sicherer Listenplatz« zum Ausdruck, der besagt, dass Kandidaten, die solche Plätze innehaben, vor den Wählern geschützt sind eine merkwürdige Perversion, die einem autoritären Regime eher gemäß wäre als einer Demokratie. Selbst wenn die Wähler einer Parteiliste weniger Stim­men geben, langt es für die vorderen Kandidaten allemal, so dass diese faktisch nicht abgewählt werden können. Aber auch die Direktwahl mit der Erststimme ist oft eine Farce, weil viele von denen, die im Wahlkreis verlieren, auf der Liste abgesichert sind und auf diesem Weg dann doch noch ins Parlament kommen. Es handelt sich um Wahlen ohne Auswahl.

In den Parteien findet eine »verborgene Vorwahl« statt, »die die ei­gentliche Wahl ist«. Hier werden die sicheren Listenplätze als Preis für erfolgreiche parteiinterne Kungelei vergeben, hier wird festgelegt, wer durch Abstrafung mit schlechten Listenplätzen von vornherein aus­sichtslos kandidiert. Nur Parteimitglieder sind an dieser verschwiege­nen Vorauswahl beteiligt, und auch die oft nur in verschwindendem Umfang oder gar nicht ein Verfahren, das parteiinternen Strippen­ziehern viel zu viel Macht in die Hand gibt. Der Wähler »wählt die, die schon gewählt sind, und hat nur noch Einfluss auf die Zahl der von der Partei schon Gewählten, die Parlamentsmitglieder wer­den«. So begünstigt die starre Listenwahl die »Entpersönlichung« des Wahlgeschäfts,  rückt das parteipolitische Moment ganz in den Vordergrund und macht kleine Cliquen in den Parteien zu Subjekten der Parlamentswahl...“

 Die Abgeordneten müssen lt. Grundgesetz „Vertreter des ganzen Volkes … und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sei.

Das Volk  hat ein Recht darauf, dass die Volksvertreter „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ sind. Dem entgegen stehen jedoch Parteitags- und Fraktionsbeschlüsse wie der zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998 unter XII2:

„Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.“

 Nicht der Wille des Volkes oder der Wähler zählt in dem derzeitigen Parteiensystem sondern der Wille und die Macht der Parteien.

 Jeder Abgeordnete muss den Inhalt des Grundgesetzes kennen. Der Wortlaut des Artikels 38(1)GG ist unmissverständlich und eindeutig. Er fordert ausdrücklich die unmittelbare Wahl und verbietet somit die mittelbare Wahl.

Demnach dürften alle Abgeordneten, die über eine Listenwahl ihr Mandat erlangt haben, grundgesetzwidrig an ihr Mandat gekommen sein und verstoßen gegen § 92 StGB.

 Da diese Abgeordneten ihr Mandat offensichtlich grundgesetzwidrig ausüben, sind sie zu den Handlungen eines Volksvertreters nicht befugt und verstoßen gegen § 132 StGB.

Inwieweit eine Wählertäuschung gem. Art 108a StGB vorliegt ist zu prüfen.

  
Fahrenwalde, den 28.2.08

Bei der Behandlung dieser Anzeige erwarte ich den Nachweis, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.)    Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin darf, aus Gründen der Befangenheit, keiner der betroffenen politischen Parteien angehören.

2.)    Er/Sie darf sich der Weisung des Justizministers nicht unterwerfen, da dieser selbst Abgeordneter oder Parteimitglied und daher befangen ist.

P.S. Ich werde mir erlauben auch diese Anzeige und die Antwort der Staatsanwaltschaft auf meiner Internetseite zu veröffentlichen.