strafanzeige gegen frau merkel 

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de




























































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Akz.: 76 Js 1022/07
 Sehr geehrter Herr May,


 das auf Ihre erneute Anzeigenerstattung mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 gegen die Bun­deskanzlerin, Frau Merkel, eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betru­ges und der Vorteilnahme ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden.

 Ich habe auch das ebenfalls von Ihnen erwähnte Verfahren 76 Js 418/07, in dem Sie von Frau Staatsanwältin Lemke beschieden worden sind, beigezogen.
 Ich habe Ihr erneutes Anzeigevorbringen ausgewertet und rechtlich geprüft
Das von Ihnen geschilderte Verhalten erfüllt unter den hier allein maßgeblichen strafrechtlichen Gesichtspunkten keinen Straftatbestand, auch nicht den des Betruges.
 § 263 des Strafgesetzbuches verlangt, dass der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrüc­kung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
 Ein solches täuschendes Verhalten der Angezeigten selbst ist nicht festgestellt und durch Sie auch nicht vorgetragen. Es bestehen daher wie auch zum Verdacht einer Vorteilnahme nach § 331 StGB keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, § 152 Abs. 2 der Strafpro­zessordnung (StPO).
 Das Verfahren war daher einzustellen, § 170 Abs. 2 StPO.

Soweit Sie die bereits in 76 Js 418/07 erörterten Vorwürfe erneut aufgreifen, verweise ich auf den dort erteilten Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen 
Karl
Staatsanwältin

19.2.2008 (bei mir eingegangen am 4.3.2008)

Es gilt weiterhin:

wir entschädigen