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Akz.: 76 Js 1022/07
Sehr geehrter Herr May,
das auf Ihre
erneute Anzeigenerstattung
mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 gegen die Bundeskanzlerin, Frau
Merkel,
eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und
der
Vorteilnahme ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden.
Ich
habe auch das ebenfalls von Ihnen
erwähnte Verfahren 76 Js 418/07, in dem Sie von Frau Staatsanwältin
Lemke
beschieden worden sind, beigezogen.
Ich
habe Ihr erneutes Anzeigevorbringen
ausgewertet und rechtlich geprüft
Das von Ihnen
geschilderte Verhalten
erfüllt unter den hier allein maßgeblichen
strafrechtlichen
Gesichtspunkten keinen Straftatbestand, auch nicht den des Betruges.
§
263
des Strafgesetzbuches verlangt, dass der Täter in
der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er
durch Vorspiegelung
falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen
Irrtum erregt oder unterhält.
Ein
solches —
täuschendes
—
Verhalten
der
Angezeigten selbst ist nicht festgestellt und durch Sie auch nicht
vorgetragen.
Es bestehen daher —
wie
auch zum Verdacht einer Vorteilnahme nach §
331
StGB —
keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, §
152
Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO).
Das
Verfahren war daher einzustellen, §
170
Abs. 2 StPO.
Soweit Sie die
bereits in 76 Js 418/07
erörterten Vorwürfe erneut aufgreifen, verweise ich auf den dort
erteilten
Bescheid.
Mit freundlichen
Grüßen
Karl
Staatsanwältin
19.2.2008 (bei mir eingegangen am 4.3.2008)
Es gilt weiterhin:
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