Hiermit
erstatte ich eine
Strafanzeige
gegen Richter Seppelt vom Verwaltungsgericht Greifswald
und
eine
Strafanzeige
gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald
und
den
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Greifswald, Herrn Sauthoff
wegen
des Verdachts der Rechtsbeugung und des Verdachts der
Strafvereitelung im Amt sowie aus allen rechtlichen Gründen.
Begründung:
Ich
hatte Klage gegen das Amt Uecker-Randow erhoben, war jedoch zu der
Verhandlung nicht erschienen. Da auch die Beklagte nicht vertreten
war, hätte nach § 251a ZPO kein Urteil gefällt werden dürfen.
Gleichwohl hat Richter Seppelt ein Urteil gefällt.
Dagegen
hatte ich eine Beschwerde eingereicht (3132
E 168).
Der
gleiche Richter, der das Urteil gefällt hat teilte mir mit einem
Beschluss mit:
„...Soweit
er eine Verletzung des § 251a ZPO rügt, sei vorsorglich darauf
hingewiesen, dass diese Vorschrift im Verwaltungsprozess keine
Anwendung findet. Insbesondere scheidet eine Anwendung der Vorschrift
über die Verweisung in § 173 VwGO aus, da § 102 Abs. 2 VwGO die
Säumnisfolgen anders regelt als § 251 ZPO.“
Daraufhin
habe ich am 29.7.08 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den
Vorsitzenden Richter Seppelt beim Verwaltungsgericht Greifswald
eingereicht.
Als
ich, nach 14 Monaten, noch keine Nachricht von dort erhalten habe,
habe ich am 25.9.2009 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald eingereicht. Am
22.11.2009 habe ich beim Oberverwaltungsgericht nachgefragt, wie der
derzeitige Sachstand sei, da ich eine weitere Klage gegen das Amt
erhoben hatte und sich die Beklagte auf das Urteil berief, das es
eigentlich nicht geben dürfte.
Mit
Schreiben vom 8.12.09 erhalte ich die Antwort des Vizepräsidenten
des Oberverwaltungsgerichts Greifswald. Demnach hat die Präsidentin
des Verwaltungsgerichts die Beschwerde geprüft und sei zu dem
Ergebnis gekommen, dass kein Anlass für dienstaufsichtliche
Maßnahmen bestehen (Anlage).
Der
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts schließt sich dieser
Meinung an. Zitat: „Die Verwaltungsgerichtsordnung setzt
somit voraus, dass grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der
Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.“
Dieser
Satz ist in sich widersprüchlich. Ohne die Teilnahme wenigstens
eines Beteiligten kann keine Verhandlung stattfinden, da zum
„Verhandeln“ wenigsten 2 Parteien gehören.
Die
Verwaltungsgerichtsordnung schreibt vor:
Nach §
84 (1) VwGO sind
die Beteiligten vor der Entscheidung zu hören.
Das
Wort „hören“ besagt es muss eine mündliche Verhandlung
stattgefunden haben.
Nach
§ 87 (1) hat
der Vorsitzende schon vor der mündlichen Verhandlung alle
Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit
möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
Demnach
ist eine
mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben. Könnte auch ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden, wäre dieser Paragraph
überflüssig.
Nach §
96 (1)
VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung.
Das
Wort Verhandlung besagt, dass wenigsten 2 Meinungen mündlich
vertreten werden.
Nach §
101 (1)
VwGO entscheidet das Gericht soweit nichts anderes bestimmt ist, auf
Grund mündlicher Verhandlung.
Eine
Entscheidung kann nur nach mündlicher Verhandlung gefällt werden.
Nach
§ 101(2) kann
das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Da
die Beteiligten dieses Einverständnis nicht erteilt haben, muss eine
mündliche Verhandlung stattfinden.
Nach
§ 104 (1) VwGO
hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich
und rechtlich zu erörtern.
Ohne
wenigstens einen Beteiligten kann der Vorsitzende nichts erörtern.
Nach
§ 173 VwGO sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz
keine Bestimmungen über das Verfahren enthält.
Da
es keine Bestimmung für die Säumnis beider Parteien in der VwGO
gibt, gilt die Zivilprozessordnung. Dort heißt es:
§
251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
(1)
Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so
kann das Gericht
nach Lage der Akten entscheiden.
(2)
Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn
in einem früheren Termin mündlich
verhandelt worden ist.
Das
ist, wie belegt, auch der Inhalt der Verwaltungsgerichtsordnung!
Nach
§ 331a ZPO kann der Gegner beim Ausbleiben einer Partei im
Termin zur mündlichen Verhandlung statt eines Versäumnisurteils
eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
Der
§ 102 (2) VwGO besagt: „Bei
der Ladung ist darauf
hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.“
Damit
ist eindeutig geregelt, dass entschieden werden kann, wenn ein
Beteiligter ausgeblieben ist. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist
nicht geklärt, ob Entscheidungen gefällt werden können, wenn beide
Beteiligten nicht an der Verhandlung teilgenommen haben.
Eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verstößt gegen § 84(1), §
87(1), § 96(1), § 101(1), § 101(2), § 104(1) VwGO.
Daher
gilt § 251 a ZPO.
Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Es die Pflicht des
Gerichts, Anträge und Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ansonsten ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör (GG) verletzt (Beschluss des BVerfG vom 19.
Oktober 2004 - 2 BvR 779/04).
Anträge
und Ausführungen müssen während der Verhandlung mündlich
vorgebracht werden, damit sie gehört werden können.
Das
Urteil von Richter Seppelt verstößt somit gegen das Grundgesetz Art.
103 Abs. l und mehrfach
gegen die Verwaltungsgerichtsordnung, zumal die von mir schriftlich
gestellten Anträge weder behandelt noch ins Protokoll aufgenommen
worden waren.
Offensichtlich
wurde von Richter Seppelt auch noch gegen § 148(1) VwGO verstoßen,
da er meine Beschwerde persönlich abgelehnt hat.
Zitat: „Hält
der
Vorsitzende des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst
ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.“
Das
der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, hätte sie dem
Oberverwaltungsgericht vorgelegt werden müssen.
Damit
dürfte der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt sein.
Von
der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald habe ich bis
heute noch keine Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde
erhalten, obwohl ich einen Anspruch darauf habe.
Weiterhin
habe ich Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache
entschieden ist und welche Maßnahmen auf die Beschwerde hin
veranlasst worden sind. Dem ist nicht dadurch abgeholfen, dass ich,
nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Mitteilung des
Oberverwaltungsgerichts erhalte.
Offensichtlich
deckt die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die Vorgehensweise von
Richter Seppelt und hüllt sich in Schweigen.
Der
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Greifswald deckt
offensichtlich das Vorgehen von Richter Seppelt und die Untätigkeit
der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald.
Seine
Einschätzung „Die
Verwaltungsgerichtsordnung setzt somit voraus, dass grundsätzlich
auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden
werden kann“ widerspricht
dem Grundgesetz, sowie dem Sinngehalt und dem Wortlaut der gesamten
Verwaltungsgerichtsordnung.
Die
von dem Vizepräsidenten erwähnte „richterliche Unabhängigkeit“
deckt keine Verstöße gegen die Verwaltungsgerichtsordnung durch
einen Richter ab.
Damit
dürfte der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt
sein.
Fahrenwalde,
den 14.12.09
|