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die volksvertreterwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
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Wie der Name schon sagt sollen die Volksvertreter das gesamte Volk und nicht nur einen Teil davon vertreten. Dies war auch eindeutig das Ziel des Parlamentarischen Rates, als er das Grundgesetz formulierte. Im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Lehr heißt es: „Vertreter des
ganzen Volkes: Üben die Parteien Druck auf die Abgeordneten aus, versuchen sie sein Gewissen zu beeinflussen? Die Antwort ist eindeutig JA. Im Internet habe ich eine Mustersatzung aus Mecklenburg-Vorpommern und die Geschäftsordnung einer SPD-Fraktion gefunden. Ich gehe davon aus, dass andere Parteien ähnliche Satzungen und eine vergleichbare Struktur haben. „Unter Fraktionen versteht man freiwillige Zusammenschlüsse grundsätzlich gleichgesinnter Mandatsträger in der Regel derselben Partei/Wählergruppe zur abgestimmten Mitwirkung an der Arbeit in der Vertretung sowie zur gemeinsamen Erarbeitung und Durchsetzung politischer Zielsetzungen in einer Volksvertretung für eine Wahlperiode.“ (Kommunale Fraktionen - Kommunalpolitische Texte der SGK M-V 2005) Im Kapitel „Fraktionsdisziplin“ heißt es u.a.: „Jedes
Fraktionsmitglied sollte sich jedoch
einer gewissen Fraktionsdisziplin unterwerfen. Dies bedeutet nämlich
die Anerkennung des
besseren öffentlichen Erscheinungsbildes der Fraktion bei
Geschlossenheit. Dies
ist ein Appell an Einsicht und Disziplin. Bei Gewissensfragen kann es
solch
einen Appell natürlich nicht geben, aber begründete Gewissensfragen ergeben sich in der
kommunalpolitischen Praxis äußerst selten. Bei Personalangelegenheiten ist die
Fraktionsdisziplin
allerdings zwingend notwendig. Wenn hier
geschlossenes Handeln fehlt, kann dies bis zur
Handlungsunfähigkeit der Fraktion führen…“ Sollten
sich Gewissenfragen ergeben, so sind sie meist unbegründet.
Offensichtlich
entscheidet der Parteivorstand was begründet und unbegründet ist. Bei
Personalangelegenheiten ist es jedoch zwingend notwendig sich der
Fraktionsdisziplin
zu unterwerfen und das Gewissen hintan zu stellen. Das ist ein
eindeutiger Verstoß gegen die Gewissensfreiheit. In
der Muster-Geschäftsordnung für eine Fraktion heißt es unter „§ 2 Die Pflichten der Fraktionsmitglieder“: „(2) Können
sich die
Fraktionsmitglieder einem Beschluss der Fraktionsversammlung nicht
anschließen, müssen sie ihre
abweichende Meinung rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden mitteilen.“ Dieser
Mitteilungszwang hat natürlich Folgen. Das Gewissen des Abgeordneten
wird
solange unter Druck gesetzt, bis die Parteiräson siegt. Gelingt das
nicht, wird
das Gewissen einer anderen Person bemüht um die Parteimeinung
durchzusetzen,
wie man z.B. der „GESCHÄFTSORDNUNG für
die SPD-Fraktion der Stadt Mönchengladbach“ entnehmen kann. Dort
heißt es
unter „§ 2 Die Pflichten der Fraktionsmitglieder“: „Können
sich die Fraktionsmitglieder einem Beschluss der Fraktion nicht
anschließen, müssen sie ihre abweichende Meinung rechtzeitig und
schriftlich
dem/der Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Fraktion entscheidet über eine mögliche
Vertretung.“ Nicht das Gewissen des Einzelnen entscheidet sondern die politische Ausrichtung der Partei. Wer sich der Parteimeinung nicht unterordnet wird „vertreten“. Meldet sich das Gewissen häufiger abweichend von der Parteipolitik, droht die Neubesetzung: „Bei mangelhafter
Mitarbeit, durch
Fernbleiben von Sitzungen oder durch sonstiges zu Beanstandungen Anlass gebendes
Verhalten,
kann durch die Fraktion eine Missbilligung ausgesprochen werden. Diese
muss dem
jeweiligen Fraktionsmitglied schriftlich mitgeteilt werden.
Gegebenenfalls
erfolgt der Vorschlag einer Neubesetzung durch die Fraktion.“ „..Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der SPD erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft in der SPD-Ratsfraktion und SPD-Gesamtfraktion. Es erfolgt die schnellstmögliche Abberufung aus allen Mandaten und Funktionen, die das ehemalige Fraktionsmitglied durch die SPD erhalten hat.“ (GESCHÄFTSORDNUNG für die SPD-Fraktion der Stadt Mönchengladbach) Hier wird deutlich, dass die Mandate nicht durch die Wählerinnen und Wähler vergeben werden sondern durch die Partei. Wer aus der Partei austritt muss sein Mandat abgeben obwohl er durch das „Volk“ gewählt wurde. Das ist Partei-Machtpolitik und eine Missachtung des Wählerauftrages. Die parteipolitische Vergewaltigung des Gewissens ist nicht nur an der Basis zu finden, sondern auch in der Bundespolitik, wie der Parteitags- und Fraktionsbeschluss zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998 unter XII2 belegt: „Im Bundestag und in
allen von ihm
beschickten Gremien stimmen die
Koalitionsfraktionen einheitlich ab.
Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik
sind. Wechselnde
Mehrheiten sind ausgeschlossen.“ Die Abgeordneten sind keine Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind Vertreter von Parteien, die meist durch das Großkapital gekauft und mit Spenden gepflegt werden. Sie müssen die Aufträge und Weisungen der Parteiführung erfüllen sonst laufen sie Gefahr durch die Fraktion entfernt zu werden. So werden die angeblichen Volksvertreter an die Parteibeschlüsse gebunden. Abgeordnete die nur (ausschließlich) ihrem Gewissen unterworfen sind können logischer Weise nicht gleichzeitig einer Partei angehören, da eine Partei Parteitagsbeschlüsse, Fraktionsgeschäftsordnungen und den Drang zur Macht hat. In jeder Partei gibt es verschiedene Menschen mit verschiedenen Gewissen die nicht auf eine Person gebündelt werden können. Die politische Praxis steht demnach im Widerspruch zum Inhalt des Grundgesetzes: „Art.
38. (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages … sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Der Artikel 38(1) wurde von Anfang an von den etablierten Parteien mit Füssen getreten. Nicht das Volk regiert in diesem Lande sondern die beiden stärksten Parteien, die immer irgendwelche Mehrheiten schaffen. Der Wille des Volkes interessiert dabei nicht. Durch die Listenwahl werden bekannte Parteimitglieder auf die vorderen Plätze gesetzt. Die Wähler haben faktisch keine Wahl da sie niemanden von den „Sicheres Listenplätzen“ abwählen können. Aus diesem Grunde hatte ich bereits eine Strafanzeige erstattet, die im Internet veröffentlicht ist: Auch hier wurden keine Ermittlungen aufgenommen. - Ich beantrage festzustellen, ob die
Abgeordneten eine
„Entschädigung“ erhalten dürfen, obwohl sie keinen Schaden haben, da
sie bis zu
33 Nebentätigkeiten nachgehen oder ein vielfaches der
Abgeordnetenentschädigung
„nebenbei“ verdienen – - Ich beantrage festzustellen, ob die Listenwahl gegen das Grundgesetz verstößt oder nicht – weiter zu: Die Gewaltenteilung zurück zur Einleitung |