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Ergebnis: Strafanzeige gegen Amtsleiterinwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
Zum
Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund
und Boden
Eigentum aus der
Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes Schlussworte Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott Die Verhandlung Ergebnis Strafanzeige gegen die Richterin Strafanzeige gegen die Amtsleiterin |
Sehr geehrter Herr May, die Polizeiinspektion Pasewalk hat mir Ihre Strafanzeige zur Prüfung vorgelegt. Ich habe das aufgrund Ihrer Strafanzeige eingeleitete vorbezeichnete Ermittlungsverfahren eingestellt. Aus Ihrer Anzeige ergeben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Leiterin des Amtes Uecker-Randow. Soweit Sie gegen die Festsetzung von Hunde- bzw. Grundsteuer vorgehen wollen, steht es Staatsanwaltschaft nicht zu, dies zu prüfen Soweit Sie sich dagegen wenden, bleibt es Ihnen unbenommen, dies im Verwaltungsrechtsweg durch die Einlegung entsprechender Rechtsmittel zu klären. Die von Ihnen angeführten Straftatbestände werden durch die Festsetzung jedenfalls nicht berührt. Eine Strafbarkeit wegen Nötigung kommt wegen der Befugnis zur Steuerfestsetzung und ggf. auch entsprechenden Vollstreckung daher auch nicht in Betracht. Ich habe daher von der Aufnahme förmlicher Ermittlungen abgesehen und mangels Anfangsverdacht einer Straftat das Verfahren sogleich gemäß §§ 170 Abs. 2, 152 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO die Beschwerde zu. Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung dieses Bescheides bei dem Generalstaatsanwalt in 18057 Rostock, Patriotischer Weg 120a, eingehen. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gleichfalls gewahrt. Hochachtungsvoll Berenbrink Staatsanwältin |