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Strafanzeige gegen Richterinwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
Zum
Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund
und Boden
Eigentum aus der
Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes Schlussworte Die Klage Teil 2: Das Urheberrecht und Gott Die Verhandlung Ergebnis Strafanzeige gegen die Richterin Ergebnis Strafanzeige gegen die Amtsleiterin |
Hiermit
erstatte ich eine Strafanzeige gegen Frau Friesecke, wegen
des Verdachts der Rechtsbeugung, Begründung: Ich hatte schwerwiegende Vorwürfe gegen das Amt Uecker-Randow erhoben:
Ich habe insgesamt 2 Anträge und 2 Beweisanträge dazu gestellt, damit der tatsächliche Sachverhalt aufgeklärt wird. (Anlage) Die Beklagte, das Amt Uecker-Randow, hat keinen der Anträge behandelt. Es lag weder ein Schriftsatz zu dem tatsächlichen Sachverhalt vor, noch war ein Vertreter der Behörde zu der Verhandlung erschienen. Nach § 138 ZPO haben
die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Jede
Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu
erklären. Die
tatsächliche Sachaufklärung
Die Richterin urteilte: Meine Klage wurde abgewiesen und ich muss die Grund- und Hundesteuer bezahlen. Dieses Urteil steht im Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt. Die Gesetzeslage hat offensichtlich nichts mit der Rechtslage zu tun. Aus einem Gesetz wird erst dann Recht, wenn es der Wahrheit entspricht und der Gerechtigkeit dient. Konsequenzen aus dem tatsächlichen Sachverhalt Gott
ist der Eigentümer ist der Erde und das Amt Uecker-Randow muss die
Grundsteuer von ihm einfordern. Daher waren die Bescheide des Amtes Uecker-Randow zwar gesetzmäßig nach den entsprechenden Verordnungen, verstoßen aber gegen die Grundsteuergesetze und Urheberrechte. Diesen Widerspruch wollte die Richterin bewusst nicht auflösen. Um zu einem anderen Ergebnis zu kommen wurde gegen mehrere Paragrafen der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung verstoßen. Die von mir erkannten Verstöße 1. Die Richterin billigt die Gesetzesverstöße des Amtes Uecker-Randow. Das Amt-Uecker-Randow hätte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen müssen. (§ 24 VwVfG) Das Amt Uecker-Randow unterliegt der Auskunftspflicht und hätte meine Anträge zur Sachaufklärung behandeln müssen (§ 25 VwVfG). Die Behörde hat sich keinerlei Beweismittel bedient, um die tatsächliche Sachlage zu klären oder sich zu verteidigen (§ 25 VwVfG). 2. Die Richterin hat mehrfach gegen die Verwaltungsgerichtsordnung verstoßen: Nach
§ 63 sind Beteiligte am Verfahren der Kläger und die Beklagte. Nach
§ 82 hat die Vorsitzende die Pflicht die schriftlichen Anträge zu
prüfen und den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb
einer bestimmten Frist aufzufordern. Nach
§ 85 verfügt die Vorsitzende die Zustellung der Klage an den
Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern,
sich schriftlich zu äußern. Nach
§ 86 (1) erforscht das Gericht den Sachverhalt
von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Nach
§ 86(2) kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter
Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen
ist, abgelehnt werden. Nach
§ 86(3) hat die Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die
Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Nach
§ 86(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende
unter Fristsetzung auffordern. Nach
§ 87(1) hat die Vorsitzende schon vor der mündlichen Verhandlung alle
Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit
möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Sie kann
insbesondere Nach
§ 87b (2) kann die Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung
aufgeben,
zu bestimmten Vorgängen Nach
§ 95(1) kann das Gericht einer beteiligten öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung
einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der über die Sach-
und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist. Nach
§ 96(1)erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Nach
§ 99(1) sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu
Auskünften verpflichtet. Nach
§ 102(1) sind die Beteiligten zu laden, sobald der Termin zur
mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Nach
§ 104(1) hat die Vorsitzende die Streitsache mit den
Beteiligten tatsächlich
und rechtlich zu erörtern. Nach
§ 113(1) hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen
Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und
der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ergebnis des tatsächlichen Sachverhalts 1. ) Gott ist der Eigentümer der Erde und damit auch des Grundstücks für das der Kläger eine Grundsteuer bezahlen soll. Da Gott nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist die Gesetzeslage nicht identisch mit der Sachlage. 2.) Das Amt Uecker-Randow verstößt fortgesetzt und in erheblichem Umfang gegen das Urheberrechtsgesetz. 3.) Die Religionsfreiheit ist nicht mehr gewährleistet und das Grundgesetz muss entsprechend geändert werden.. Die Religionsfreiheit Die tatsächliche Sachaufnahme hatte als Ergebnis: Die Präambel des Grundgesetzes ist rechtserheblich. Demnach wurde das Grundgesetz tatsächlich „In Verantwortung vor Gott“ erstellt. Das Vorwort wäre demnach keine „Floskel“ mehr sondern bindend für die Rechtsprechung. Das bedeutet:
Damit sind alle Gesetze, die sich auf die Religionsfreiheit beziehen, im Widerspruch zu der Präambel des Grundgesetzes. Niemand kann mehr wählen ob er einen Eid auch ohne religiöse Beteuerung leisten will. Das bedeutet: Nach Artikel 100(1) GG hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Der Richtereid Als
Richterin hat die Vorsitzende folgenden Eid geleistet: Als Richterin ist es ihre Aufgabe den tatsächlichen Sachstand aufzuklären und mit den bestehenden Gesetzen zu vergleichen. Das Wörtchen „nur“ gibt der Wahrheit und der Gerechtigkeit den Vorrang vor den Gesetzen, denn nur so wird aus Gesetz RECHT und nur so können diktatorische Staatsformen verhindert werden. Das Hauptaugenmerk muss in der Verhandlung also auf den tatsächlichen Sachstand gelegt werden. Wenn ein Bürger den Wahrheits- oder Gerechtigkeitsgehalt eines Gesetzes anzweifelt, ist es Aufgabe der Behörden und des Gerichts den tatsächlichen Sachstand zu ermitteln. In dem Verfahren May/Amt Uecker-Randow war es offensichtlich, dass das Gericht gar nicht an der Wahrheitsfindung interessiert war. Um die Wahrheit zu unterdrücken wurde selbst das geltende Gesetz missachtet. Die
Richterin kann nicht nach bestem Wissen und Gewissen geurteilt haben,
denn die Klagebegründung ist ausführlich und eindeutig. Daher ist zu prüfen, ob die Richterin selbst Eigentümerin eines Grundstücks ist. Dann dürfte sie befangen sein, da sie, als Ergebnis des tatsächlichen Sachstandes, ihr Eigentum an Gott zurückgeben müsste, der die Erde allen Menschen zu gleichen Teilen zur Nutzung überlassen hat. Sein Eigentumsrecht und sein Wille sind in der Bibel nachzulesen: (Psalm
24) „Die
Erde ist des HERRN und was darinnen ist, der Erdboden und was darauf
wohnt.“ Im Vorfeld der Verhandlung habe ich Auskunft darüber verlangt. Ihre schriftliche Antwort war: „dass zur Beantwortung von Fragen der Beteiligten zu den persönlichen Verhältnissen der zuständigen Richterin kein Anlass besteht. Friesecke.“ Fahrenwalde, den 17.11.09 |