Strafanzeige gegen Richterin

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes
Schlussworte

Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott

Die Verhandlung

Ergebnis

Strafanzeige gegen die Richterin
Ergebnis

Strafanzeige gegen die Amtsleiterin















































































































































































Hiermit erstatte ich eine Strafanzeige gegen Frau Friesecke,
Richterin am Verwaltungsgericht Greifswald

wegen des Verdachts der Rechtsbeugung,
Verstöße gegen die Verwaltungsgerichtsordnung,
Verstöße gegen die Zivilprozessordnung,
Verstoß gegen den Richtereid
sowie aus allen rechtlichen Gründen.

Begründung:
Ich habe mich geweigert die Grundsteuer und Hundesteuer an das Amt Uecker-Randow zu zahlen, da ich den begründeten Verdacht hatte, dass die geltende Gesetzeslage nicht mit der Rechtslage übereinstimmt. Da das Amt seiner Auskunftspflicht nicht nach kam, habe ich den Klageweg beschritten. Am 12.11.09 war die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald.
Ich hatte eine ausführliche Begründung zur tatsächlichen Sachlage eingereicht und den Nachweis geführt, dass Gott keine Frage des Glaubens ist, sondern eine Rechtsperson. Er steht im Vorwort des Grundgesetzes, das, so das Verwaltungsgericht Greifswald (Akz.: 3 A 1952/07), rechtserheblich ist.

Ich hatte schwerwiegende Vorwürfe gegen das Amt Uecker-Randow erhoben:

  1. Die Amtsleiterin verstößt gegen das Urheberrecht

  2. Die Grundsteuer muss von Gott eingezogen werden und nicht von mir.

Ich habe insgesamt 2 Anträge und 2 Beweisanträge dazu gestellt, damit der tatsächliche Sachverhalt aufgeklärt wird. (Anlage)

Die Beklagte, das Amt Uecker-Randow, hat keinen der Anträge behandelt. Es lag weder ein Schriftsatz zu dem tatsächlichen Sachverhalt vor, noch war ein Vertreter der Behörde zu der Verhandlung erschienen.

Nach § 138 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen,
wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Die tatsächliche Sachaufklärung
Da keine gegenteiligen Erklärungen vorlagen und weder Beweismittel noch Dokumente vorgelegt wurden, war das Ergebnis der tatsächlichen Sachaufklärung:

  1. Das Grundgesetz wurde in Verantwortung vor Gott erstellt.

  2. Die Präambel des Grundgesetzes ist rechtserheblich.

  3. Die Existenz Gottes ist unbestritten.

  4. Gott ist der Schöpfer der Erde und der Tiere und daher sind die Urheberrechte bei ihm.

  5. Gott ist der Eigentümer der Erde.

Die Richterin urteilte: Meine Klage wurde abgewiesen und ich muss die Grund- und Hundesteuer bezahlen.

Dieses Urteil steht im Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt. Die Gesetzeslage hat offensichtlich nichts mit der Rechtslage zu tun. 

Aus einem Gesetz wird erst dann Recht, wenn es der Wahrheit entspricht und der Gerechtigkeit dient.

Konsequenzen aus dem tatsächlichen Sachverhalt

Gott ist der Eigentümer ist der Erde und das Amt Uecker-Randow muss die Grundsteuer von ihm einfordern.
Gott ist der Schöpfer/Urheber der Tiere und das Amt Uecker-Randow darf, ohne seine Genehmigung, seine Werke nicht kommerziell ausnutzen.

Daher waren die Bescheide des Amtes Uecker-Randow zwar gesetzmäßig nach den entsprechenden Verordnungen, verstoßen aber gegen die Grundsteuergesetze und Urheberrechte.

Diesen Widerspruch wollte die Richterin bewusst nicht auflösen. Um zu einem anderen Ergebnis zu kommen wurde gegen mehrere Paragrafen der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung verstoßen.

Die von mir erkannten Verstöße

1. Die Richterin billigt die Gesetzesverstöße des Amtes Uecker-Randow.

Das Amt-Uecker-Randow hätte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen müssen. (§ 24 VwVfG)

Das Amt Uecker-Randow unterliegt der Auskunftspflicht und hätte meine Anträge zur Sachaufklärung behandeln müssen (§ 25 VwVfG).

Die Behörde hat sich keinerlei Beweismittel bedient, um die tatsächliche Sachlage zu klären oder sich zu verteidigen (§ 25 VwVfG).

2. Die Richterin hat mehrfach gegen die Verwaltungsgerichtsordnung verstoßen:

Nach § 63 sind Beteiligte am Verfahren der Kläger und die Beklagte.
-
Das Gericht hat zugelassen, dass sich die Beklagte der tatsächlichen Sachaufklärung entzogen hat. Wie die Richterin während der Verhandlung sagte, habe die Beklagte ihre Teilnahme frühzeitig abgesagt. Es wäre Aufgabe der Richterin gewesen, eine Stellungnahme der Beklagten zum tatsächlichen Sachverhalt anzuordnen.

Nach § 82 hat die Vorsitzende die Pflicht die schriftlichen Anträge zu prüfen und den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
- Da keine Beanstandungen von Seiten der Vorsitzenden an den Kläger übermittelt wurden, musste ich davon ausgehen, dass die Anträge korrekt sind und spätestens in der mündlichen Verhandlung behandelt und geklärt werden.

Nach § 85 verfügt die Vorsitzende die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern.
-
Eine schriftliche Äußerung zum tatsächlichen Sachverhalt liegt nicht vor.

Nach § 86 (1) erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
- Der tatsächliche Sachverhalt konnte nicht mit der Beklagten geklärt werden, da sie weder einen Schriftsatz dazu eingereicht noch zur Verhandlung erschienen war.

Nach § 86(2) kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
- Zwei Beweisanträge wurden während der Verhandlung gestellt und schriftlich vorgelegt. Sie wurden nicht abgelehnt aber auch nicht behandelt. (Anlage)

Nach § 86(3) hat die Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
- Die Vorsitzende hat keine Versuche unternommen, den tatsächlichen Sachverhalt zu klären.

Nach § 86(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern.
- Zum tatsächlichen Sachverhalt lagen keine Schriftsätze der Beklagten vor.

Nach § 87(1) hat die Vorsitzende schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Sie kann insbesondere
1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, ... aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3. Auskünfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;

- Die Vorsitzende hat nichts getan, um den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären.

Nach § 87b (2) kann die Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden zu übermitteln.

- Es wurden weder Urkunden noch Beweismittel durch die Beklagte vorgelegt.

Nach § 95(1) kann das Gericht einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
- Das Gericht hat niemanden von der Behörde zur mündlichen Verhandlung geladen der über die Sachlage unterrichtet ist.

Nach § 96(1)erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung.
- Das Gericht hat keinen Beweis zum tatsächlichen Sachstand erhoben.

Nach § 99(1) sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet.
- Das Gericht hat geduldet, dass die Behörden die geforderten Auskünfte verweigert.

Nach § 102(1) sind die Beteiligten zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist.
-
In dem Pressebericht der OZ über die anstehende Verhandlung am 12.11.09 heißt es: „Wir sind nicht geladen, ich wusste gar nichts von dem Termin“, so Lanin.

Nach § 104(1) hat die Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
- Dem Wortlaut nach muss die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich erörtert werden. Die Beklagte hat sich, mit Unterstützung des Gerichts, der tatsächlichen Sacherörterung entzogen.

Nach § 113(1) hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
- Der Verwaltungsakt wurde nicht aufgehoben obwohl er, nach dem Ergebnis der tatsächlichen Sachaufklärung, eindeutig rechtswidrig ist.

Ergebnis des tatsächlichen Sachverhalts

    1. ) Gott ist der Eigentümer der Erde und damit auch des Grundstücks für das der Kläger eine Grundsteuer bezahlen soll. Da Gott nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist die Gesetzeslage nicht identisch mit der Sachlage.

    2.) Das Amt Uecker-Randow verstößt fortgesetzt und in erheblichem Umfang gegen das Urheberrechtsgesetz.

    3.) Die Religionsfreiheit ist nicht mehr gewährleistet und das Grundgesetz muss entsprechend geändert werden..

Die Religionsfreiheit

Die tatsächliche Sachaufnahme hatte als Ergebnis: Die Präambel des Grundgesetzes ist rechtserheblich. Demnach wurde das Grundgesetz tatsächlich „In Verantwortung vor Gott“ erstellt. Das Vorwort wäre demnach keine „Floskel“ mehr sondern bindend für die Rechtsprechung.

Das bedeutet:

  1. Gott existiert und seine Existenz ist rechtlich anerkannt.

  2. Gott ist keine Frage des Glaubens mehr und der Bürger kann nicht mehr wählen ob er an Gott glaubt oder nicht.

Damit sind alle Gesetze, die sich auf die Religionsfreiheit beziehen, im Widerspruch zu der Präambel des Grundgesetzes. Niemand kann mehr wählen ob er einen Eid auch ohne religiöse Beteuerung leisten will.

Das bedeutet: Nach Artikel 100(1) GG hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Der Richtereid

Als Richterin hat die Vorsitzende folgenden Eid geleistet:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."  (Deutsches Richtergesetz § 38 Richtereid)

Als Richterin ist es ihre Aufgabe den tatsächlichen Sachstand aufzuklären und mit den bestehenden Gesetzen zu vergleichen. Das Wörtchen „nur“ gibt der Wahrheit und der Gerechtigkeit den Vorrang vor den Gesetzen, denn nur so wird aus Gesetz RECHT und nur so können diktatorische Staatsformen verhindert werden.

Das Hauptaugenmerk muss in der Verhandlung also auf den tatsächlichen Sachstand gelegt werden. Wenn ein Bürger den Wahrheits- oder Gerechtigkeitsgehalt eines Gesetzes anzweifelt, ist es Aufgabe der Behörden und des Gerichts den tatsächlichen Sachstand zu ermitteln.

In dem Verfahren May/Amt Uecker-Randow war es offensichtlich, dass das Gericht gar nicht an der Wahrheitsfindung interessiert war. Um die Wahrheit zu unterdrücken wurde selbst das geltende Gesetz missachtet.

Die Richterin kann nicht nach bestem Wissen und Gewissen geurteilt haben, denn die Klagebegründung ist ausführlich und eindeutig.

Daher ist zu prüfen, ob die Richterin selbst Eigentümerin eines Grundstücks ist. Dann dürfte sie befangen sein, da sie, als Ergebnis des tatsächlichen Sachstandes, ihr Eigentum an Gott zurückgeben müsste, der die Erde allen Menschen zu gleichen Teilen zur Nutzung überlassen hat. Sein Eigentumsrecht und sein Wille sind in der Bibel nachzulesen:

(Psalm 24) „Die Erde ist des HERRN und was darinnen ist, der Erdboden und was darauf wohnt.“
und
(3 Mose 25.23) „Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.“

Im Vorfeld der Verhandlung habe ich Auskunft darüber verlangt. Ihre schriftliche Antwort war: „dass zur Beantwortung von Fragen der Beteiligten zu den persönlichen Verhältnissen der zuständigen Richterin kein Anlass besteht. Friesecke.“

Fahrenwalde, den 17.11.09

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