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Das Urheberrecht und Gottwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
Zum
Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund
und Boden
Eigentum aus der
Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes Schlussworte Die Klage Teil 2: Das Urheberrecht und Gott Die Verhandlung Ergebnis Strafanzeige gegen die Richterin Strafanzeige gegen die Amtsleiterin |
Teil 2 der Klagebegründung
Das Urheberrecht und Gott Wirft man einen Blick in das Urheberrecht, so stellt man fest, dass die Werke Gottes ebenso geschützt sein müssten, wie ein Bild, eine Plastik, ein Film oder ein Musikstück. Niemand kann ernsthaft bestreiten, dass eine Blume, ein Käfer, ein Hund oder ein Mensch mit höchster Präzision erdacht und dann im Original aus Materie erschaffen wurde. Damit löst sich die Frage von selbst: Was war zuerst, das Ei oder das Huhn? Zuerst war das geistig (gedanklich) geschaffene Huhn, dann wurde es aus der Materie geformt, erhielt eine feinstoffliche Seele, damit es sich bewegen konnte, und dann erst war es in der Lage ein Ei zu legen. In alle Pflanzen, Tiere und Menschen wurde der Keim zur Fortpflanzung gelegt und die Umstände derart gestaltet, dass niemals eine genaue Kopie von dem Original entsteht, sondern alle Nachkommen Unikate innerhalb ihrer Art sind. Wenn in der Bibel steht: „Und Gott sprach“ (z.B. „Es werde Licht“) dann heißt das, die gedankliche Planung war beendet und aus den Gedanken wurden vernehmbare Worte, bzw. sichtbare Werke. Nach §
7 des Urheberrechtsgesetzes
– (UrhG)
ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber. Dass Gott der Schöpfer des Himmels, der Erde, der Menschen, der Tiere, aller Pflanzen, des Wassers, der Luft, des Bodens und des Feuers und des Lichts ist, ist allgemein bekannt und steht bereits im 1. Kapitel des ersten Buches Moses. Aber auch anderen Stellen der (Luther-) Bibel kann man nachlesen, dass Gott der Schöpfer und somit der Urheber ist. Hiob
32 Hiob
35 Hiob
36 Sprüche
14 Sprüche
17 Prediger
12 Jesaja
45 Hosea
8 Römer
1 Römer
1 Interessanter Weise hat der Gesetzgeber nicht nur die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinen Schöpfungen, sondern auch die geistigen in das Urheberrechtsgesetz mit einbezogen. Alle Gedanken stammen aus dem Geistigen und sind unausgesprochene Worte, nicht sichtbar, nicht hörbar und nicht materiell. Gleichwohl sind Gedanken existent, wie jeder Mensch weiß. Gott ist ein geistiges Wesen, geistig wie ein Gedanke. Niemand kann behaupten es gäbe keinen Gott da er nicht sichtbar oder greifbar ist. Würde man dieser Argumentation folgen, gäbe es auch keine Gedanken. Das „Geistige“ ist rechtlich anerkannt und in mehreren Gesetzestexten zu finden, z.B. im Strafgesetzbuch, wo von „geistigen“ Krankheiten und von „geistigen“ Mängeln die Rede ist (z.B. § 174c, § 179, § 226, § 315a, § 315c). Im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ findet man den Begriff „Störung der Geistestätigkeit“ im § 105. Auch das Urheberrechtsgesetz enthält eine Vielzahl von Hinweisen auf die „geistige“ Welt: §
2 Geschützte Werke §
3 Bearbeitungen §
4 Sammelwerke und Datenbankwerke §
11 Allgemeines §
14 Entstellung des Werkes §
69a §
111b Verfahren nach deutschem Recht Dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat ist im § 13 Urheberrechtsgesetz festgeschrieben. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§31 UrhG). Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§34 UrhG). Aus den mir zugänglichen Quellen konnte ich keinen Beweis dafür finden, dass Gott irgendwem erlaubt hat, auf seine Schöpfungen/Werke eine Gebühr (Steuer) zu erheben. Ich beantrage den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten, und genehmigt hat, dass auf Grundstücke eine Gebühr erhoben werden dürfen. Da Gott nicht gestorben ist und nicht sterben kann, erlischt sein Urheberrecht niemals. Somit greift der §64 UrhG nicht.
Zusammenfassung:
§
167 Störung der Religionsausübung §
243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient..., §
304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
2.
Mose 19 Werdet ihr nun meiner Stimme gehorchen und meinen Bund halten, so sollt ihr mein Eigentum sein vor allen Völkern; denn die ganze Erde ist mein.“ Johannes
1 (Prolog)
3. Wer sich an dem Eigentum anderer vergreift oder die Urheberrechte anderer missbraucht, so die Gesetzeslage, wird von Seiten des Staates bestraft. Wer sich Eigentum aus einem Raum aneignet, der Gott geweiht ist, wird nach § 243 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, da es sich dabei um einen „besonders schweren Fall des Diebstahls“ handelt. Gott ist allgegenwärtig und wohnt nicht in Mauern. Er ist überall, also auch außerhalb der, zur Religionsausübung geschaffenen, Gebäude. Sein persönliches Eigentum muss selbstverständlich höher bewertet werden, als die Gegenstände, die an ihn erinnern sollen. Der größte Dienst, den man Gott erweisen kann ist der tatkräftige Dienst am Nächsten und der findet in der Regel außerhalb der „geweihten“ Räume statt. Die größte religiöse Verehrung Gottes ist die rücksichtsvolle, bewahrende Unterstützung von Mensch, Tier und Umwelt. Dazu gehört natürlich auch die Anerkennung und der Schutz seines Eigentums, das er uns, freundlicher Weise, zur Nutzung geliehen hat. Wer Gottes Eigentum missbraucht, versündigt sich nicht nur gegen Gott, sondern verstößt auch gegen die weltlichen Eigentums- und Urheberrechtsgesetze. Da in der Präambel des Grundgesetzes steht, dieses Gesetzeswerk sei in „Verantwortung vor Gott“ geschaffen worden, so müssen das gesamte Eigentum Gottes und die Urheberrechte des Schöpfers unter einen besonderen Schutz gestellt werden. Damit wäre ein erster Schritt zur Wahrheit getan. Wenn dann noch die göttlichen Gebote, vor allem das Gebot der Nächstenliebe, über die weltlichen Gesetze gestellt werden, dann wäre das ein großer Schritt zur Gerechtigkeit. Fahrenwalde, den 11.10.09 |