Das Urheberrecht und Gott 

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes
Schlussworte

Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott

Die Verhandlung

Ergebnis

Strafanzeige gegen die Richterin

Strafanzeige gegen die Amtsleiterin

































































































































































Teil 2 der Klagebegründung

Das Urheberrecht und Gott

Wirft man einen Blick in das Urheberrecht, so stellt man fest, dass die Werke Gottes ebenso geschützt sein müssten, wie ein Bild, eine Plastik, ein Film oder ein Musikstück.

Niemand kann ernsthaft bestreiten, dass eine Blume, ein Käfer, ein Hund oder ein Mensch mit höchster Präzision erdacht und dann im Original aus Materie erschaffen wurde.

Damit löst sich die Frage von selbst: Was war zuerst, das Ei oder das Huhn? Zuerst war das geistig (gedanklich) geschaffene Huhn, dann wurde es aus der Materie geformt, erhielt eine feinstoffliche Seele, damit es sich bewegen konnte, und dann erst war es in der Lage ein Ei zu legen.

In alle Pflanzen, Tiere und Menschen wurde der Keim zur Fortpflanzung gelegt und die Umstände derart gestaltet, dass niemals eine genaue Kopie von dem Original entsteht, sondern alle Nachkommen Unikate innerhalb ihrer Art sind.

Wenn in der Bibel steht: „Und Gott sprach“ (z.B. „Es werde Licht“) dann heißt das, die gedankliche Planung war beendet und aus den Gedanken wurden vernehmbare Worte, bzw. sichtbare Werke.

Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes – (UrhG) ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§11 UrhG).

Dass Gott der Schöpfer des Himmels, der Erde, der Menschen, der Tiere, aller Pflanzen, des Wassers, der Luft, des Bodens und des Feuers und des Lichts ist, ist allgemein bekannt und steht bereits im 1. Kapitel des ersten Buches Moses.

Aber auch anderen Stellen der (Luther-) Bibel kann man nachlesen, dass Gott der Schöpfer und somit der Urheber ist.

Hiob 32
Denn ich weiß nicht zu schmeicheln; leicht würde mich sonst mein Schöpfer dahinraffen.“

Hiob 35
Man schreit, daß viel Gewalt geschieht, und ruft über den Arm der Großen; aber man fragt nicht: »Wo ist Gott, mein Schöpfer, der Lobgesänge gibt in der Nacht, der uns klüger macht denn das Vieh auf Erden und weiser denn die Vögel unter dem Himmel?«“

Hiob 36
Ich will mein Wissen weither holen und beweisen, daß mein Schöpfer recht habe.“

Sprüche 14
Wer dem Geringen Gewalt tut, der lästert desselben Schöpfer; aber wer sich des Armen erbarmt, der ehrt Gott.“

Sprüche 17
Wer des Dürftigen spottet, der höhnt desselben Schöpfer; und wer sich über eines andern Unglück freut, der wird nicht ungestraft bleiben.“

Prediger 12
Gedenke an deinen Schöpfer in deiner Jugend, ehe denn die bösen Tage kommen und die Jahre herzutreten, da du wirst sagen: Sie gefallen mir nicht;“

Jesaja 45
Weh dem, der mit seinem Schöpfer hadert, eine Scherbe wie andere irdene Scherben. Spricht der Ton auch zu seinem Töpfer: Was machst du? Du beweisest deine Hände nicht an deinem Werke“

Hosea 8
Israel vergißt seines Schöpfers und baut Paläste; so macht Juda viel feste Städte; aber ich will Feuer in seine Städte schicken, welches soll seine Häuser verzehren.“

Römer 1
Denn was man von Gott weiß, ist ihnen offenbar; denn Gott hat es ihnen offenbart, damit daß Gottes unsichtbares Wesen, das ist seine ewige Kraft und Gottheit, wird ersehen, so man des wahrnimmt, an den Werken, nämlich an der Schöpfung der Welt;“

Römer 1
Darum hat sie auch Gott dahin gegeben in ihrer Herzen Gelüste, in Unreinigkeit, zu schänden ihre eigenen Leiber an sich selbst, sie, die Gottes Wahrheit haben verwandelt in die Lüge und haben geehrt und gedient dem Geschöpfe mehr denn dem Schöpfer, der da gelobt ist in Ewigkeit. Amen.“

Interessanter Weise hat der Gesetzgeber nicht nur die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinen Schöpfungen, sondern auch die geistigen in das Urheberrechtsgesetz mit einbezogen. Alle Gedanken stammen aus dem Geistigen und sind unausgesprochene Worte, nicht sichtbar, nicht hörbar und nicht materiell. Gleichwohl sind Gedanken existent, wie jeder Mensch weiß.

Gott ist ein geistiges Wesen, geistig wie ein Gedanke. Niemand kann behaupten es gäbe keinen Gott da er nicht sichtbar oder greifbar ist. Würde man dieser Argumentation folgen, gäbe es auch keine Gedanken.

Das „Geistige“ ist rechtlich anerkannt und in mehreren Gesetzestexten zu finden, z.B. im Strafgesetzbuch, wo von „geistigen“ Krankheiten und von „geistigen“ Mängeln die Rede ist (z.B. § 174c, § 179, § 226, § 315a, § 315c).

Im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ findet man den Begriff „Störung der Geistestätigkeit“ im § 105.

Auch das Urheberrechtsgesetz enthält eine Vielzahl von Hinweisen auf die „geistige“ Welt:

§ 2 Geschützte Werke
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

§ 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 69a
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen...

Dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat ist im § 13 Urheberrechtsgesetz festgeschrieben. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§31 UrhG). Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§34 UrhG).

Aus den mir zugänglichen Quellen konnte ich keinen Beweis dafür finden, dass Gott irgendwem erlaubt hat, auf seine Schöpfungen/Werke eine Gebühr (Steuer) zu erheben.

Ich beantrage den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten, und genehmigt hat, dass auf Grundstücke eine Gebühr erhoben werden dürfen.

Da Gott nicht gestorben ist und nicht sterben kann, erlischt sein Urheberrecht niemals. Somit greift der §64 UrhG nicht.


Zusammenfassung:

  1. Gott existiert und ist, wie bereits zitiert, in einigen Gesetzestexten benannt.

    Der Dienst für Gott steht unter dem besonderen Schutz des Staates, wie man den folgenden Paragrafen der Strafprozessordnung entnehmen kann:

§ 167 Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem
Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt...

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter...

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient...,

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind ... beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


  1. Gott ist der Eigentümer der Erde. 
    Nachlesen kann man das in der Bibel:

2. Mose 19
Und Mose stieg hinauf zu Gott. Und der HERR rief ihm vom Berge und sprach: So sollst du sagen dem Hause Jakob und verkündigen den Kindern Israel: Ihr habt gesehen, was ich den Ägyptern getan habe, und wie ich euch getragen habe auf Adlerflügeln und habe euch zu mir gebracht.

Werdet ihr nun meiner Stimme gehorchen und meinen Bund halten, so sollt ihr mein Eigentum sein vor allen Völkern; denn die ganze Erde ist mein.“

Johannes 1 (Prolog)
Er kam in sein Eigentum; und die Seinen nahmen ihn nicht auf.“


      3.  Wer sich an dem Eigentum anderer vergreift oder die Urheberrechte anderer missbraucht, so die Gesetzeslage, wird von Seiten des Staates bestraft.

Wer sich Eigentum aus einem Raum aneignet, der Gott geweiht ist, wird nach § 243 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, da es sich dabei um einen „besonders schweren Fall des Diebstahls“ handelt.

Gott ist allgegenwärtig und wohnt nicht in Mauern. Er ist überall, also auch außerhalb der, zur Religionsausübung geschaffenen, Gebäude. 

Sein persönliches Eigentum muss selbstverständlich höher bewertet werden, als die Gegenstände, die an ihn erinnern sollen.

Der größte Dienst, den man Gott erweisen kann ist der tatkräftige Dienst am Nächsten und der findet in der Regel außerhalb der „geweihten“ Räume statt. Die größte religiöse Verehrung Gottes ist die rücksichtsvolle, bewahrende Unterstützung von Mensch, Tier und Umwelt. Dazu gehört natürlich auch die Anerkennung und der Schutz seines Eigentums, das er uns, freundlicher Weise, zur Nutzung geliehen hat.

Wer Gottes Eigentum missbraucht, versündigt sich nicht nur gegen Gott, sondern verstößt auch gegen die weltlichen Eigentums- und Urheberrechtsgesetze.

Da in der Präambel des Grundgesetzes steht, dieses Gesetzeswerk sei in „Verantwortung vor Gott“ geschaffen worden, so müssen das gesamte Eigentum Gottes und die Urheberrechte des Schöpfers unter einen besonderen Schutz gestellt werden. Damit wäre ein erster Schritt zur Wahrheit getan. Wenn dann noch die göttlichen Gebote, vor allem das Gebot der Nächstenliebe, über die weltlichen Gesetze gestellt werden, dann wäre das ein großer Schritt zur Gerechtigkeit.

Fahrenwalde, den 11.10.09