Strafanzeige gegen Amtsleiterin

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Die Klage Teil 1:
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes
Schlussworte

Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott

Die Verhandlung

Ergebnis

Strafanzeige gegen die Richterin

Strafanzeige gegen die Amtsleiterin
Ergebnis



























































































































Hiermit erstatte ich eine Strafanzeige gegen die Leiterin des Amtes Uecker-Randow
wegen des Verdachts der:

Verstöße gegen das Urheberrecht
Verstöße gegen das Grundsteuergesetz
Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz
und aus allen rechtlichen Gründen

Begründung:

Ich habe eine Klage gegen die Leiterin des Amtes Uecker-Randow vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhoben, da ich, unter Haftandrohung, gezwungen werde Hundesteuer und Grundsteuer zu bezahlen.

Vor und während des Verfahrens habe ich mehrfach gefordert, das Amt möge den Nachweis führen, dass Gott nicht der Urheber der Schöpfung und nicht der Eigentümer der Erde ist. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen May/Amt Uecker-Randow (Akz.: 3 A 1952/07) wurde die Präambel für rechtserheblich erklärt. Damit ist auch Gott rechtserheblich, denn er steht im 1. Satz der Präambel. Durch dieses Urteil wurde die Existenz Gottes bestätigt und damit wurde er zum Schöpfer und Eigentümer der Erde.

Um die tatsächliche Sachlage zu klären habe ich dann eine Klage eingereicht.

Während der Verhandlung habe ich die schriftlich vorliegenden Anträge mündlich wiederholt und begründet (Anlage 1).

Hier der Wortlaut der genannten Anträge:

Ich beantrage den Nachweis, dass GOTT das Grundstück, für das ich Grundsteuer bezahlen soll, an einen Menschen oder eine Regierung übergeben hat.“ (Schriftlich am 28.6.09)

Ich beantrage den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten, und genehmigt hat, dass auf Grundstücke eine Gebühr erhoben werden dürfen.“ (Schriftlich am 11.10.09)

Am Ende meiner Antragsbegründung in der Verhandlung habe ich zur Feststellung der „Tatsächlichen Sachlage“ 2 Beweisanträge eingebracht:

  1. Die Beklagte solle den Beweis führen, dass das von mir bewohnte Grundstück rechtmäßig an den Ersteigentümer übergegangen ist, also nicht durch Raub oder Besetzung. Hierüber müsste es demnach eine Urkunde oder ein vergleichbares Schriftstück geben.“

  2. Die Beklagte solle den Beweis führen, dass es möglich ist ein Kunstwerk (z.B. einen Hund) ohne einen Urheber (Schöpfer) zu erstellen.“ (Anlage 1)

Von dem Amt Uecker-Randow war kein Vertreter zu der Verhandlung erschienen und es lagen keine schriftlichen Stellungnahmen vor.

Nach der ZPO § 138 haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen,
wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Demnach ist es unstrittig und als zugestanden anzusehen:

Das Grundgesetz wurde in Verantwortung vor Gott erstellt.
Die Präambel des Grundgesetzes ist rechtserheblich.
Die Existenz Gottes ist unbestritten.
Gott ist der Schöpfer der Erde und der Tiere und daher sind die Urheberrechte bei ihm.
Gott ist der Eigentümer der Erde.

Gott und die Urheberrechte
Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes – (UrhG) ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber.

Die Bibel, als eines der ältesten Dokumente der Menschheit enthält vielfältige Hinweise, dass Gott der Schöpfer ist. Beweis: Hiob 32, Hiob 35, Hiob 36, Sprüche 14, Sprüche 17, Prediger 12, Jesaja 45, Hosea 8, Römer 1, Römer 1.

Dass es sich bei meinem Hund um ein Kunstwerk handelt dürfte nicht zu bestreiten sein. Im „Realismus“ werden Menschen und Tiere möglichst naturgetreu nachgebildet. Wenn die äußerliche Kopie meines Hundes ein Kunstwerk ist, um wie viel größer ist das Werk, wenn es sich zusätzlich selbständig bewegen, ernähren und sein Aussehen verändern kann.

hund sam
Mein Hund, als Kopie ein Kunstwerk und im Original ein Kunstwerk.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.“ (§ 11 Urheberrechtsgesetz).

Dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat ist im § 13 Urheberrechtsgesetz festgeschrieben. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§31 UrhG). Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§34 UrhG).

Aus den mir zugänglichen Quellen konnte ich keinen Beweis dafür finden, dass Gott irgendwem erlaubt hat, auf seine Schöpfungen/Werke eine Gebühr (Steuer) zu erheben. Gleichwohl erhebt das Amt-Uecker-Randow eine Hundesteuer ohne den Nachweis führen zu können, dass es von dem Urheber dazu ermächtigt wurde. Es wurden weder eine Urkunde, noch ein Vertrag vorgelegt, obwohl das die Pflicht des Amtes gewesen wäre.

Es besteht der dringende Verdacht, dass das Urheberrecht in erheblichem Umfang missachtet und unrechtmäßig Geld mit den Schöpfungen eines Künstlers erwirtschaftet wird.

Gott und das Eigentum
In der Bibel, die über 3500 Jahre in der Geschichte der Menschheit zurück reicht, wird Gott mehrfach als der Eigentümer der Erde benannt.

Hier 2 Beispiele:
(Psalm 24) „Die Erde ist des HERRN und was darinnen ist, der Erdboden und was darauf wohnt.“
und
(3 Mose 25.23)„Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.“

Da das Amt Uecker-Randow nicht in der Lage war den Nachweis zu erbringen, dass das Grundstück, welches ich bewohne, von Gott an einen Menschen übergeben wurde, ist er der wahre Besitzer und muss, nach § 2 Grundsteuergesetz zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Definition:
Auf Grund des Abstraktionsprinzips des deutschen Rechts erlangt man das Eigentum grundsätzlich erst mit der Übergabe der beweglichen Sache bzw. beim Grundstückserwerb (siehe Immobilien) mit der so genannten Auflassung (Übereignungserklärung vor dem Notar) und der Eintragung in das Grundbuch. Ein Kaufvertrag begründet also nur das Recht auf und nicht an der Sache: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, wirklich Eigentümer wird der Erwerber jedoch erst mit Übergabe der Sache.“    
(1993-2003 Microsoft Corporation)

Laut Strafgesetzbuch handelt es sich bei der unberechtigten Nutzung von Grund und Boden um Hehlerei (§ 259), Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a), Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261), Betrug (§ 263) …

Die Behörde und das Verwaltungsverfahrensgesetz.

Das Amt-Uecker-Randow hätte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen und alle, für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände, berücksichtigen müssen. (§ 24 VwVfG)

Das Amt Uecker-Randow unterliegt der Auskunftspflicht und hätte meine Anträge zur Sachaufklärung behandeln müssen (§ 25 VwVfG).

Die Behörde hat sich keinerlei Beweismittel bedient, um die tatsächliche Sachlage zu klären oder sich zu verteidigen (§ 25 VwVfG).

Zusammenfassung:
Offensichtlich ist die Leiterin der Behörde nicht an der tatsächlichen Sachaufklärung interessiert, denn sie hat mit ihrer Untätigkeit vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen.

Nach BBG § 58 leisten alle Beamten den Eid:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." 
[(Eidespflicht, Eidesformel)]

Als Beamtin müsste Sie die Gesetzeslage soweit kennen, dass sie wissen müsste, welche Konsequenzen ihre Auskunftsverweigerungen haben.
Sie hätte wissen müssen, dass nach ZPO § 138 Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind.
Weiterhin muss ihr bekannt sein, dass sie zu einer Verhandlung nach § 102 VwGO geladen werden muss. Sollte sie tatsächlich keine Ladung erhalten haben, wie sie in einem Zeitungsinterview angab, hätte sie Rechtsmittel gegen den Gerichtstermin einlegen müssen. In dem Pressebericht der OZ über die anstehende Verhandlung am 12.11.09 heißt es:

„Wir sind nicht geladen, ich wusste gar nichts von dem Termin“, so Lanin.

Fahrenwalde, den 17.11.09

Fortsetzung hier