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Strafanzeige gegen Amtsleiterinwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes Schlussworte Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott Die Verhandlung Ergebnis Strafanzeige gegen die Richterin Strafanzeige gegen die Amtsleiterin |
Hiermit
erstatte ich eine Strafanzeige gegen die Leiterin des Amtes
Uecker-Randow Verstöße
gegen das Urheberrecht Begründung: Ich
habe eine Klage gegen die Leiterin des Amtes Uecker-Randow vor dem
Verwaltungsgericht Greifswald erhoben, da ich, unter Haftandrohung,
gezwungen werde Hundesteuer und Grundsteuer zu bezahlen. Vor und während des Verfahrens habe ich mehrfach gefordert, das Amt möge den Nachweis führen, dass Gott nicht der Urheber der Schöpfung und nicht der Eigentümer der Erde ist. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen May/Amt Uecker-Randow (Akz.: 3 A 1952/07) wurde die Präambel für rechtserheblich erklärt. Damit ist auch Gott rechtserheblich, denn er steht im 1. Satz der Präambel. Durch dieses Urteil wurde die Existenz Gottes bestätigt und damit wurde er zum Schöpfer und Eigentümer der Erde. Um
die tatsächliche Sachlage zu klären habe ich dann eine Klage
eingereicht. Während der Verhandlung habe ich die schriftlich vorliegenden Anträge mündlich wiederholt und begründet (Anlage 1). Hier der Wortlaut der genannten Anträge: „Ich
beantrage den Nachweis, dass GOTT das Grundstück, für das ich
Grundsteuer bezahlen soll, an einen Menschen oder eine Regierung
übergeben hat.“ (Schriftlich
am 28.6.09) „Ich beantrage den Nachweis zu führen, dass Gott als Urheber (Schöpfer) der Erde seine Rechte an einen Menschen abgetreten, und genehmigt hat, dass auf Grundstücke eine Gebühr erhoben werden dürfen.“ (Schriftlich am 11.10.09) Am
Ende meiner Antragsbegründung in der Verhandlung habe ich zur
Feststellung der „Tatsächlichen Sachlage“ 2 Beweisanträge
eingebracht:
Von
dem Amt Uecker-Randow war kein Vertreter zu der Verhandlung
erschienen und es lagen keine schriftlichen Stellungnahmen vor. Nach
der ZPO § 138 haben die Parteien ihre
Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der
Wahrheit gemäß abzugeben. Jede Partei hat
sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Demnach ist es unstrittig und als zugestanden anzusehen: Das Grundgesetz
wurde in Verantwortung vor Gott erstellt. Gott und die
Urheberrechte Die
Bibel, als eines der ältesten Dokumente der Menschheit enthält
vielfältige Hinweise, dass Gott der Schöpfer ist. Beweis: Hiob 32, Hiob
35, Hiob 36, Sprüche 14, Sprüche 17,
Prediger 12, Jesaja 45, Hosea 8, Römer 1, Römer 1. Dass es sich bei meinem Hund um ein Kunstwerk handelt dürfte nicht zu bestreiten sein. Im „Realismus“ werden Menschen und Tiere möglichst naturgetreu nachgebildet. Wenn die äußerliche Kopie meines Hundes ein Kunstwerk ist, um wie viel größer ist das Werk, wenn es sich zusätzlich selbständig bewegen, ernähren und sein Aussehen verändern kann.
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.“ (§ 11 Urheberrechtsgesetz). Dass
der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk
hat ist im § 13 Urheberrechtsgesetz festgeschrieben. Der Urheber
kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder
alle Nutzungsarten zu nutzen (§31 UrhG). Ein Nutzungsrecht kann nur
mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§34 UrhG). Aus den mir zugänglichen Quellen konnte ich keinen Beweis dafür finden, dass Gott irgendwem erlaubt hat, auf seine Schöpfungen/Werke eine Gebühr (Steuer) zu erheben. Gleichwohl erhebt das Amt-Uecker-Randow eine Hundesteuer ohne den Nachweis führen zu können, dass es von dem Urheber dazu ermächtigt wurde. Es wurden weder eine Urkunde, noch ein Vertrag vorgelegt, obwohl das die Pflicht des Amtes gewesen wäre. Es
besteht der dringende Verdacht, dass das Urheberrecht in erheblichem
Umfang missachtet und unrechtmäßig Geld mit den Schöpfungen eines
Künstlers erwirtschaftet wird. Gott
und das Eigentum Hier
2 Beispiele: Da
das Amt Uecker-Randow nicht in der Lage war den Nachweis zu
erbringen, dass das Grundstück, welches ich bewohne, von Gott an
einen Menschen übergeben wurde, ist er der wahre Besitzer und muss,
nach § 2 Grundsteuergesetz zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen
werden. Definition: Laut Strafgesetzbuch
handelt es sich bei der unberechtigten Nutzung von Grund und Boden um Hehlerei
(§ 259),
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a), Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261), Betrug (§ 263) … Die Behörde und das Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Amt-Uecker-Randow hätte den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen und alle, für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände, berücksichtigen müssen. (§ 24 VwVfG) Das Amt Uecker-Randow unterliegt der Auskunftspflicht und hätte meine Anträge zur Sachaufklärung behandeln müssen (§ 25 VwVfG). Die
Behörde hat sich keinerlei Beweismittel bedient, um die tatsächliche
Sachlage zu klären oder sich zu verteidigen (§ 25 VwVfG). Zusammenfassung: Nach
BBG § 58 leisten alle Beamten den Eid: Als
Beamtin müsste Sie die Gesetzeslage soweit kennen, dass sie wissen
müsste, welche Konsequenzen ihre Auskunftsverweigerungen haben. „Wir sind nicht geladen, ich wusste gar nichts von dem Termin“, so Lanin. Fahrenwalde, den 17.11.09 |