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Ergebnis: Strafanzeige gegen Richterinwerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
Zum
Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund
und Boden
Eigentum aus der
Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes Schlussworte Die Klage Teil 2: Das Urheberrecht und Gott Die Verhandlung Ergebnis Strafanzeige gegen die Richterin Strafanzeige gegen die Amtsleiterin Streicheleinheiten home |
Am 19.1.2010 erhalte ich Post von der Staatsanwaltschaft Stralsund: Sehr
geehrter Herr May, ---------------------------------- Ich habe natürlich eine Beschwerde eingereicht. Muss ich die Begründung verstehen? Ein Oberstaatsanwalt liest ein falsches Urteil, das ein anderer Richter verfasst hat und stellt dann die Ermittlungen gegen eine Richterin ein, die mit diesem Urteil nichts zu tun hat? Ich bin gespannt was der Generalstaatsanwalt dazu zu schreiben hat... Er hat die Angelegenheit am 4.2.2010 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Stralsund weitergeleitet. Am 8.3.10 kommt dann Post aus Stralsund: Sehr geehrter Herr May,auf Ihre Beschwerde hin, habe ich das Verwaltungsverfahren 3 A 345/09 des Verwaltungsgerichts Greifswald nach Wiederaufnahme des Verfahrens beigezogen und das Ermittlungsverfahren nach Einsichtnahme und Prüfung gemäß 170 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 Abs. 2 Stpo mangels Straftat eingestellt. Soweit Sie in Ihrer Beschwerde ausführen, dass es Ihnen ein Rätsel ist, dass der Inhalt des Verwaltungsverfahrens 3 A 1952/07 geprüft worden sei, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Sie dieses Verfahren ausdrücklich in Ihrer Strafanzeige genannt hatten und es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist den Anzeigeninhalt und das Verfahren, das dazu passt, abzugleichen. Insoweit ist Ihnen zu empfehlen, Ihre Buchhaltung in Ordnung zu bringen. Das Verwaltungsgericht in der Person von Frau Friesecke ist auf Ihre abwegigen Anträge eingegangen und hat in dem Urteil dazu das Erforderliche ausgeführt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts haben Sie auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten, sondern Sie haben lediglich die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde angegriffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich insoweit auf die rechtlichen Ausführungen im Bescheid vom 19.01.2010. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Stpo die Beschwerde zu... Lechte Ich habe natürlich wieder eine Beschwerde eingelegt... Am 21.4.10 erhalte ich Post vom Generalstaatsanwalt: Sehr geehrter Herr
May,
auf Ihre
vorbezeichnete Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft Stralsund vom 08.03.2010 richtet, habe ich den
Sachverhalt geprüft, jedoch keinen Grund gefunden, dem Verfahren
Fortgang zu geben.
Der angefochtene
Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Ich trete ihm bei.
Ihre
Beschwerde gibt zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage
keine Veranlassung. Zunächst bemerke ich,
dass der
bloße
Umstand, dass Ihre Rechtsauffassung zur Legitimation der Erhebung von
Grundsteuer und Hundesteuer von der Rechtsauffassung von Richterin am
Verwaltungsgericht Friesecke abweicht, wobei letztere im Übrigen
mit geltendem Gesetz und ständiger Rechtsprechung
übereinstimmt, keinen Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung oder
einer sonstigen Straftat begründet. Die von Ihnen in Ihrer
Beschwerdeschrift begehrten Nachweise sind zur strafrechtlichen
Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Die Ladung der Beklagten
ist mit dem im Protokoll über die öffentliche Sitzung vom
12.11.2009 in Bezug genommenen Empfangsbekenntnis dokumentiert. Eines
gesonderten Beschlusses über Ihre in der Verhandlung gestellten
Anträge bedurfte es nicht, da es sich nicht um Beweisanträge
im Sinne des 86
Abs.
2 VwGO
handelte. Ihr
Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 30.11.2009 ist vollumfänglich
abgearbeitet. Ihre Beanstandungen zielen nicht auf eine Berichtigung
des Tatbestandes, sondern auf eine Abänderung der Entscheidungsgründe
ab. Diese hätten jedoch ausschließlich auf eine Berufung, die zuvor
durch das Oberverwaltungsgericht hätte zugelassen werden müssen,
erfolgen können. Das Verwaltungsgericht selbst war zu einer Abänderung
nicht berechtigt.
Ich weise deshalb die
Beschwerde als unbegründet zurück. Gegen diesen
Bescheid kann binnen einem Monat nach der Bekannt machung gerichtliche
Entscheidung beantragt werden. Der Antrag muss die Tatsachen, welche
die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die
Beweismittel angeben. Er ist bei dem Oberlandesgericht Rostock,
Wallstraße 3, 18055 Rostock, einzureichen und muss von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der
Antrag vor deren Ablauf bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Falls das
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwirft,
sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen
(§
177 StPO)
Hochachtungsvoll
im Auftrag Busse Staatsanwältin (GL) Fazit: In einem einzigen Verfahren kann eine Richterin zig-Mal gegen die Verwaltungsgerichtsordnung, die Zivilprozessordnung, das Grundgesetz und gegen den Richtereid verstoßen, ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden.
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