Ergebnis: Strafanzeige gegen Richterin  

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde     e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de
Zum Gerichtsverfahren
Begründung der Klage
Eigentum an Grund und Boden
Eigentum aus der Sicht Gottes
Rechtsauffassung des Amtes
Schlussworte

Die Klage Teil 2:
Das Urheberrecht und Gott

Die Verhandlung

Ergebnis

Strafanzeige gegen die Richterin

Strafanzeige gegen die Amtsleiterin







































































Streicheleinheiten

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Am 19.1.2010 erhalte ich Post von der Staatsanwaltschaft Stralsund:

Sehr geehrter Herr May,

nach Prüfung und Einsichtnahme des von Ihnen in Ihrer Strafan­zeige genannten Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald
3 A 1952/07
habe ich das Ermittlungsverfahren gegen die Beschul­digte Friesecke mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

Sie werfen der Beschuldigten vor als Vorsitzende in einem ver­waltungsrechtlichen Verfahren, in dem es um ihre Pflicht zur Zahlung von Grund- und Hundesteuern an das Amt Uecker-Randow ging, eine Rechtsbeugung zu Ihrem Nachteil begangen zu haben.

Zunächst ist festzuhalten, dass die von Ihnen angezeigte Be­schuldigte im Verfahren 3 A 1952/07 nicht tätig geworden ist, sondern der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Seppelt das oben genannte Verwaltungsverfahren geführt hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nicht dazu dient, Entscheidungen, die die Fachgerichte getroffen haben, einer erneuten Sachprüfung zu unter­stellen ( vergleiche BGH StA 41, 247, 253)

Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne des § 39 StGB darstellt. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt werden. Rechtsbeu­gung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst oder in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
Selbst die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet keine Rechtsbeugung (ständige Rechtsprechung des BGH, verglei­che BUH NSTZ 2001, 651, NSTZ-RR 2001, 243, 244 mit weiteren Nachweisen)

In Ihrer Strafanzeige vom 17.11.2009 finden sich keine An­haltspunkte für eine Rechtsbeugung der Beschuldigten, ich habe deshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO die Beschwerde zu. Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung dieses Bescheides bei dem General­staatsanwalt in 18057 Rostock, Patriotischer Weg 120a, einge­hen. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gleichfalls gewahrt.
Hochachtungsvoll
Lechte
Oberstaatsanwalt

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Ich habe natürlich eine Beschwerde eingereicht. 

Muss ich die Begründung verstehen? Ein Oberstaatsanwalt liest ein falsches Urteil, das ein anderer Richter verfasst hat und stellt dann die Ermittlungen gegen eine Richterin ein, die mit diesem Urteil nichts zu tun hat?  

Ich bin gespannt was der Generalstaatsanwalt dazu zu schreiben hat...

Er hat die Angelegenheit am 4.2.2010 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Stralsund weitergeleitet.

Am 8.3.10 kommt dann Post aus Stralsund:

Sehr geehrter Herr May,
auf Ihre Beschwerde hin, habe ich das Verwaltungsverfahren 3 A 345/09 des Verwaltungsgerichts Greifswald nach Wiederauf­nahme des Verfahrens beigezogen und das Ermittlungsverfahren nach Einsichtnahme und Prüfung gemäß 170 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 152 Abs. 2 Stpo mangels Straftat eingestellt.
Soweit Sie in Ihrer Beschwerde ausführen, dass es Ihnen ein Rätsel ist, dass der Inhalt des Verwaltungsverfahrens 3 A 1952/07 geprüft worden sei, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Sie dieses Verfahren ausdrücklich in Ihrer Strafanzeige genannt hatten und es nicht Aufgabe der Staatsan­waltschaft ist den Anzeigeninhalt und das Verfahren, das dazu passt, abzugleichen. Insoweit ist Ihnen zu empfehlen, Ihre Buchhaltung in Ordnung zu bringen.
Das Verwaltungsgericht in der Person von Frau Friesecke ist auf Ihre abwegigen Anträge eingegangen und hat in dem Urteil dazu das Erforderliche ausgeführt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts haben Sie auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten, sondern Sie haben lediglich die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit Be­schwerde angegriffen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich insoweit auf die rechtlichen Ausführungen im Bescheid vom 19.01.2010.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Stpo die Beschwerde zu...

Lechte
Oberstaatsanwalt

Ich habe natürlich wieder eine Beschwerde eingelegt...

Am 21.4.10 erhalte ich Post vom Generalstaatsanwalt:

Sehr geehrter Herr May,
auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 08.03.2010 richtet, habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch keinen Grund gefunden, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Ich trete ihm bei.
Ihre Beschwerde gibt zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Zunächst bemerke ich, dass der bloße Umstand, dass Ihre Rechtsauffassung zur Legitimation der Erhebung von Grundsteuer und Hundesteuer von der Rechtsauffassung von Richterin am Verwaltungsgericht Friesecke abweicht, wobei letztere im Übrigen mit geltendem Gesetz und ständiger Rechtsprechung übereinstimmt, keinen Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung oder einer sonstigen Straftat begründet. Die von Ihnen in Ihrer Beschwerdeschrift begehrten Nachweise sind zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant. Die Ladung der Beklagten ist mit dem im Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 12.11.2009 in Bezug genommenen Empfangsbekenntnis dokumentiert. Eines gesonderten Beschlusses über Ihre in der Verhandlung gestellten Anträge bedurfte es nicht, da es sich nicht um Beweisanträge im Sinne des 86 Abs. 2 VwGO  
handelte. Ihr Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 30.11.2009 ist vollumfänglich abgearbeitet. Ihre Beanstandungen zielen nicht auf eine Berichtigung des Tatbestandes, sondern auf eine Abänderung der Entscheidungsgründe ab. Diese hätten jedoch ausschließlich auf eine Berufung, die zuvor durch das Oberverwaltungsgericht hätte zugelassen werden müssen, erfolgen können. Das Verwaltungsgericht selbst war zu einer Abänderung nicht berechtigt.
Ich weise deshalb die Beschwerde als unbegründet zurück.
Gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat nach der Bekannt machung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er ist bei dem Oberlandesgericht Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock, einzureichen und muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag vor deren Ablauf bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

Falls das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwirft, sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen 177 StPO)

Hochachtungsvoll
im Auftrag
Busse
Staatsanwältin (GL)

Fazit:
In einem einzigen Verfahren kann eine Richterin zig-Mal gegen die Verwaltungsgerichtsordnung, die Zivilprozessordnung, das Grundgesetz und gegen den Richtereid verstoßen, ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden.